Erteilung vorvertraglicher Informationen
veröffentlicht am 21.12.2016
Entgeltlicher Zahlungsaufschub durch Inkassobüros
Können VerbraucherInnen ihre Rechnungen nicht begleichen oder Kredite nicht zurückbezahlen, werden Inkassobüros beauftragt, die ausständigen Zahlungen einzutreiben. Diese vereinbaren dann mit den VerbraucherInnen Ratenzahlungen. Zur zu bezahlenden Summe kommen aber noch Zinsen und Kosten vom Inkassobüro dazu.
VerbraucherschützerInnen sind daher der Meinung, dass es sich um einen „entgeltlichen Zahlungsaufschub" handelt und demnach das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist. Das würde bedeuten, dass Inkassobüros auch dazu verpflichtet wären, die Verbraucher vorvertraglich umfassend zu informieren. Der VKI hat daher in unserem Auftrag eine Klage gegen die INKO Inkasso GmbH eingebracht.
Inkassobüros als „Kreditvermittler“
Da das österreichische Verbraucherkreditgesetz auf der Verbraucherkreditrichtlinie der EU beruht, hat der Oberste Gerichtshof den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Anwendbarkeit dieser Richtlinie ersucht.
Auf unserer Website haben wir bereits im Juli in einem Artikel darüber berichtet. Damals gab es noch kein Urteil des EuGH. Dieser hat jetzt Anfang Dezember über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Der EuGH führt aus, dass es sich bei Ratenvereinbarungen, die ein Inkassobüro mit VerbraucherInnen schließt, um einen „entgeltlichen Zahlungsaufschub" handelt. Dieser wird vom EuGH als Kreditvertrag angesehen. Es ist daher die Verbraucherkreditrichtlinie und somit auch das Verbraucherkreditgesetz auf solche Vereinbarungen anzuwenden. Weiters führt der EuGH in seiner Entscheidung aus, dass die Inkassobüros dabei als „Kreditvermittler" auftreten.
Kreditvermittler in untergeordneter Funktion nicht zur Informationserteilung verpflichtet
Entgegen der Auffassung der VerbraucherschützerInnen, dass die Inkassobüros daher zur Erteilung vorvertraglicher Informationen nach dem Verbraucherkreditgesetz verpflichtet wären, sagt der EuGH jedoch, dass dem nicht so ist, wenn die Inkassobüros an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligt sind.
Wann genau ein Inkassobüro in untergeordneter Funktion tätig wird, muss noch vom OGH entschieden werden.
EuGH 8.12.2016, C-127/15 (VKI/INKO) im Originaltext