Rechtskräftige Entscheidung gegen Anlageprodukt der kitzVenture GmbH

veröffentlicht am 07.05.2018

KleinanlegerInnen als Maßfigur für Transparenz

Vielleicht können Sie sich an die Werbung von kitzVenture GmbH erinnern: „Neue Geldanlage mit 9,75% Zinsen p.a.: Jetzt Startup-Investor werden!" Wir haben berichtet. Vor allem KleinanlegerInnen wurden angelockt mit Schlagworten wie fest vereinbarte Verzinsung, regelmäßige Zinszahlungen, ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis. Nach Durchsicht des Kapitalmarktprospekts sah die ganze Sache für AnlegerInnen nicht mehr so rosig aus: investierte man sein Geld, so tat man das in Form eines sogenannten Nachrangdarlehens.

Das kann in zweierlei Hinsicht zum Nachteil werden:

  • Im Falle einer Insolvenz oder Betriebseinstellung von kitzVenture ist das investierte Kapital mit großer Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich verloren, weil zuerst die Forderungen aller vorrangigen GläubigerInnen entsprechend den Quoten befriedigt werden.
  • Dasselbe gilt für Zinsen: InvestorInnen erhalten nur dann Zinsen, wenn es einen Jahresüberschuss gibt und nachdem sämtliche vorrangigen Gläubiger befriedigt wurden. Ist das nicht der Fall ist, dann werden keine Zinsen ausbezahlt.

Der VKI klagte

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Unternehmen wegen irreführender Werbung und zahlreicher gesetzwidriger Klauseln. Bereits nach der ersten Instanz wurde der Klage rechtskräftig wegen der irreführenden Werbung stattgegeben. Das bedeutet, dass die kitzVenture GmbH mit ihrer Werbung hinkünftig nicht mehr den Eindruck erwecken darf, es handle sich bei ihrem Anlageprodukt aufgrund fest vereinbarter Verzinsung um eine planbare Möglichkeit der Geldanlage. Es darf nicht mit einem ausgewogenen Chancen-Risiko Verhältnis und einem geringen Risiko des Totalverlusts geworben werden, wenn die Realität anders aussieht und letztlich AnlegerInnen ein hochriskantes Geschäft eingehen.

Zum Nachrangdarlehen

In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG Innsbruck) über jene drei Klauseln zu entscheiden, die das Nachrangdarlehen betrafen. So befand das Gericht bspw. jene Formulierung als intransparent, die besagt, dass die Zahlung von Zinsen nur „aus dem frei verfügbaren Jahresüberschuss" oder aus dem „frei verfügbaren Vermögen der Emittentin" sowie nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger erfolgen kann. Es sei aus den verwendeten Begriffen wie der "frei verfügbare Jahresüberschuss" oder das "frei verfügbare Vermögen der Emittentin" nicht klar erkennbar, was darunter zu verstehen sei. Auch die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin" sei zu unbestimmt - so das Gericht in seinem Urteil. Als Maßstab für die Transparenz zog das Gericht PrivatanlegerInnen heran, die möglicherweise weder rechtliche noch wirtschaftliche Grundkenntnisse haben.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at nachzulesen. KitzVenture hat sich entschieden, nicht mehr den Weg zum Obersten Gerichtshof zu gehen, was aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht bedauerlich ist. Eine klare höchstrichterliche Entscheidung zu risikoreichen Anlageprodukten hätte einen Abschreckungseffekt für allfällige Nachahmer gehabt und so die Position der PrivatanlegerInnen nachhaltig gestärkt.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen