Gerichtsverfahren bringen neue Aspekte bei MPC-Fonds

veröffentlicht am 07.09.2016

Haftung der AnlegerInnen, Schadenersatz, Verjährung und Deckung durch die Rechtsschutzversicherung

Rund 17.000 österreichische AnlegerInnen haben in „Hollandfonds" oder „Schiffsfonds" der Hamburger MPC Münchmeyer Petersen Capital AG (kurz: MPC) investiert. In den letzten Jahren kam es aber immer wieder zu Problemen und bereits erhaltene Ausschüttungen werden nunmehr von verschiedenen Banken wieder zurückgefordert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt im Auftrag des Sozialministeriums die Interessen von über 3.000 Betroffenen gegen das Emmissionshaus und versucht, Schadenersatzansprüche der KonsumentInnen durchzusetzen. Ein zentraler Punkt in den Prozessen ist die Frage der Verjährung, die von der beklagten Seite immer wieder eingewendet wird. Jüngste Gerichtsentscheidungen setzten sich sowohl mit diesem Thema als auch mit weiteren relevanten Aspekten auseinander. So wurde nun z.B. einerseits eine Deckung der Prozesskosten durch eine aufrechte Rechtsschutzversicherung bestätigt, andererseits aber auch die Rückzahlungspflicht der AnlegerInnen.

Haftung der AnlegerInnen

Viele Banken verlangen von AnlegerInnen, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen und ziehen sogar im ablehnenden Fall vor Gericht. In einem Fall klagte eine deutsche Sparkasse in Österreich das Geld ein und bekam kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. Denn Banken gewährten für verschiedene Projekte hohe Kredite und stellen diese nun fällig. Der Grund dafür liegt in der rechtlichen Konstruktion des Fonds. Es handelt sich nämlich dabei um eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. Die Investitionen der privaten AnlegerInnen waren Einlagen, die sie als KommanditIstinnen (GesellschafterInnen) tätigten. Diese Einlagen wurden dann ganz oder teilweise zurückbezahlt und waren damit keine „Ausschüttungen" von Gewinnanteilen. Durch die Rückzahlung der Einlagen werden GesellschafterInnen aber als SchuldnerInnen etwaigen GläubigerInnen der Kommanditgesellschaft haftbar.

Das Problem dabei: Viele KonsumentInnen wussten über ihre Rolle und über das Konstrukt der Investition überhaupt nicht Bescheid! Dieser Einwand der Falschberatung kann aber nicht gegenüber der kreditgebenden Bank geltend gemacht werden, da diese nicht am Verkauf der Fondsanteile beteiligt war.

Wer wird also überhaupt schadenersatzpflichtig?

In zahlreichen Fällen wurden AnlegerInnen falsch beraten. Sie wurden zum einen nicht über das rechtliche Konstrukt und damit die Rolle als KommanditistIn aufgeklärt und zum anderen wurde Ihnen nicht erläutert, worum es sich bei den Ausschüttungen konkret handelte. Insgesamt geht es dabei natürlich um sehr komplizierte Details, die oftmals selbst die BankmitarbeiterInnen und VermögensberaterInnen nicht kannten und nicht verstanden. Aus der Verantwortung werden Sie dadurch aber selbstverständlich nicht genommen. Es bestehen also durchaus gute Chancen, Schadenersatzansprüche - neben der MPC selbst - auch gegen jene Banken oder BeraterInnen erfolgreich durchzusetzen, die die Fonds empfohlen haben. Sie müssten dann das verlorene Geld zurückzahlen und würden auch für die Rückforderungen der kreditgebenden Banken haften.

Wann verjähren die Ansprüche?

Damit die Ansprüche rechtzeitig eingebracht werden, muss dies innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des/r SchädigerIn erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt fängt nämlich die Verjährungsfrist zu laufen an. Wann dieser Zeitpunkt konkret eintritt, kann in vielen Fällen fraglich und strittig sein. Nach Judikatur des OGH beginnt die Verjährung für jeden Beratungsfehler gesondert. Es kommt auch darauf an, wann der oder die Geschädigte den Schaden erkannt hat oder erkennen konnte. Bei komplexen Veranlagungsprodukten wie den den geschlossenen MPC-Fonds kam es in der Praxis meist zu mehreren Beratungsfehlern. Unter anderem auch über die Art der angesprochenen Ausschüttungen. Hier gibt es sogar innerhalb des OGH unterschiedliche Ansichten, ob eine genaue Aufklärung erfolgen müsse oder dies nur einen Teilaspekt eines Totalverlustrisikos darstelle. So könnte die Verjährungsfrist erst dann beginnen, wenn AnlegerInnen über das Risiko des Totalverlustes Kenntnis erlangen.

Wenn erst der Anwalt über eine Falschberatung und die damit verbundenen Konsequenzen aufklärt, beginnt die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt, auch wenn sich diese Fragen aus den schriftlichen Unterlagen des oder der KonsumentIn erklärt hätten. Geschädigte müssen grundsätzlich auf den Rat und die Angaben der BeraterInnen vertrauen dürfen!

Rechtsschutzversicherung muss Prozesskosten übernehmen

Ein erfreuliches Urteil erging vor kurzem zum Thema der Deckungspflicht der D.A.S. Rechtsschutzversicherung für einen Schadenersatzprozess gegen MPC. Die Versicherung lehnte zunächst eine Kostenübernahme wegen Verjährung der Forderung ab. Dieser Einwand wurde vom Gericht mit der im voranstehenden Absatz angeführten Begründung abgewiesen. Im Laufe des vom VKI geführten Musterprozesses berief sich D.A.S. auch auf „mangelnde Erfolgsaussichten" und eine „arglistige Täuschung über Tatsachen" durch den Versicherungsnehmer. Das Verfahren wurde sowohl in erster als auch zweiter Instanz gewonnen und das Urteil ist bereits rechtskräftig. Auf eine etwaige „arglistige Täuschung" könne laut Gericht nicht im Entferntesten geschlossen werden. Auch der Einwand der mangelnden Erfolgsaussichten wurde vom Gericht abgelehnt, da bereits eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genüge, damit die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist.

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