Einlagensicherung neu

veröffentlicht am 13.02.2018

Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung

Ein interessantes Phänomen: Viele jener, die sonst staatliche Aktivitäten als gänzlich unangebracht sehen und trotz diverser Krisen von "mehr privat als Staat" überzeugt sind, rufen angesichts des Gesetzesentwurfs zu einer neuen Einlagensicherung die Katastrophe aus, weil der Staat nun nicht mehr für Bankenpleiten haften soll.

Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass der Entwurf in Zusammenhang mit dem ebenfalls neuen Abwicklungsregime von maroden Banken zu sehen ist und auf einer EU-Richtlinie beruht. 

Was bleibt gleich?

Alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, müssen einem Einlagensicherungssystem angehören.

Die Einlagen werden bis zu einer Höhe von 100 000 EUR je EinlegerIn und je Kreditinstitut gesichert.

Was ändert sich

Die bisher im Bankwesengesetz eng verknüpften Regelungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung werden in einem eigenen Gesetz geregelt, aber zur besseren Lesbarkeit entflechtet.

Die Frist zur Erstattung dieser Einlage nach Eintritt eines Sicherungsfalles wird von maximal dreißig Arbeitstagen schrittweise bis 2024 auf maximal sieben Arbeitstage verkürzt.

Ab dem 1.1.2019 wird es ein neues - von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) betriebenes - einheiltliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für die Entschädigung aller EinlegerInnen und AnlegerInnen bei österreichischen Kreditinstituten Struktur geben. Daneben bietet die EU-Richtlinie die Möglichkeit, dass sich auch institutsbezogene Sicherungssysteme bei der FMA als Einlagensicherungssystem anerkennen lassen können.

Es wird regelmäßige Stresstests für die Sicherungseinrichtungen geben.

Der Staat zieht sich zurück

Die Bestimmung in § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG), wonach den Finanzminister bei nicht ausreichender Bedeckung durch alle bisherigen Sicherungseinrichtungen gemeinsam für Einlagen die direkte Haftung für den Differenzbetrag bis EUR 100.000,- getroffen hat, fällt mit In-Kraft-treten des Entwurfs weg.

Ausstattung der Einlagensicherungssysteme

Jede Sicherungseinrichtung hat bis 2024 einen Einlagensicherungsfonds in Höhe von mindestens 0,8% der gedeckten Einlagen aufzubauen.

Im Sicherungsfall erfolgt die Erstattung gedeckter Einlagen durch jenes Einlagensicherungssystem, bei dem das durch den Sicherungsfall betroffene Kreditinstitut Mitglied ist.

Soweit notwendig, hat die Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall von ihren Mitgliedsinstituten ergänzend Sonderbeiträge in der Höhe von 0,5% der gedeckten Einlagen pro Jahr und gegebenenfalls erhöhte Sonderbeiträge zu erheben, bzw. haben die Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird zudem durch eine gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen sichergestellt. Wird die Leistungsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung erreicht, haben auch die anderen Sicherungseinrichtungen zur Erfüllung der Ansprüche der EinlegerInnen beizutragen.

...und ein Schmankerl

Unter bestimmten Umständen (Einlagen aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobile, auf Grund von sozialen Zwecken wie Abfertigung oder Pension oder auf Grund von Versichgerungsleistungen) sind die Einlagen eine bestimmte Zeit (laut Entwurf 3 Monate) bis zum Betrag von € 500.000 gesichert.

In dieser Zeit sollten Sie für den entsprechenden Betrag die geeignete (gesicherte) Veranlagung finden!

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen