Depotübertragungsgebühr der RLB Steiermark gesetzwidrig

veröffentlicht am 07.02.2019

Beide Instanzen bestätigen Unzulässigkeit

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Raiffeisenlandesbank Steiermark AG. Inkriminiert wurden insgesamt 5 Klauseln. Alle Klauseln wurden von der ersten wie auch von der zweiten Instanz als unzulässig angesehen. Vier Klauseln betrafen sogenannte Zustimmungsfiktionen in den AGB. Bei einer Zustimmungsfiktion wird angenommen, dass Kundinnen und Kunden einer Änderung (beispielsweise einer Vertrags- oder Entgeltänderung) zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit die Änderung ablehnen. Im konkreten Fall war für Verbraucher/innen aber nicht transparent ersichtlich, welche Gründe und welche Kritierien für eine Entgelterhöhung maßgeblich sind. Daher war es unzulässig, auf diesem Wege Erhöhungen herbeizuführen.

Keine Depotübertragungsgebühr

Eine Klausel betraf eine Preisangabe im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Nach dieser müssen Kundinnen und Kunden im Fall der Kündigung eine Depotübertragungsgebühr in der Höhe von 40 Euro bezahlen. Die RLB argumentierte damit, dass diese Kosten ja durch die Kündigung des Verbrauchers entstanden seien. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erachtete die Klausel als gröblich benachteiligend, weil vom Wortlaut der Klausel auch die Konstellation umfasst ist, in der die Kündigung durch die Depotbank erfolgt. Vermeiden könne der Kunde/die Kundin die Gebühr nur, wenn er/sie alle Wertpapiere verkauft und damit auch Verluste in Kauf nimmt. Dies sei ihm/ihr nicht zuzumuten. Überdies gehe die Depotgebühr auch über die tatsächlichen Kosten hinaus. Dadurch ist die Klausel auch in Fällen unzulässig, in denen das Depot vom Verbraucher gekündigt wird.

Verbraucher/innen können bereits bezahlte Depotgebühr zurückverlangen

Das zweitinstanzliche Urteil ist jetzt rechtskräftig, und die RLB Steiermark darf sich somit auf diese Klausel nicht mehr berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen und des Obersten Gerichtshofes hat bei Verbrauchergeschäften eine unzulässige Klausel grundsätzlich zur Gänze und ersatzlos zu entfallen, es sei denn diese ersatzlose Streichung würde sich nachteilig auf die Rechtssituation des Verbrauchers auswirken. Nach Rechtsansicht des VKI können Verbraucherinnen und Verbraucher, die aufgrund dieser nun entfallenen Klausel bei der RLB Steiermark die Gebühren bezahlt haben, diese zurückfordern.

Der VKI stellt auf seiner Website www.verbraucherrecht.at einen Musterbrief dafür zur Verfügung.

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