Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz

veröffentlicht am 19.01.2018

Was bringt es den KonsumentInnen

Das Bemühen der Europäischen Kommission die Finanzmärkte stärker zu regulieren während gleichzeitig der Vertrieb von Finanzinstrumenten strengeren Regeln unterworfen wird, ist endlich bei den österreichischen Konsumentinnen angekommen. Durch das seit dem 3.1.2018 in Kraft befindlich Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) werden im Hinblick auf Information und Transparenz neue Maßstäbe gesetzt.

Handeln im besten Interesse der KundInnen

Es scheint zwar auf den ersten Blick seltsam, aber das Gesetz schreibt explizit vor, dass VermittlerInnen, die von ihnen angebotenen Produkte auch verstehen: offenbar keine Selbstverständlichkeit in der Vergangenheit!

Sie müssen sich darüber hinaus ehrlich, redlich und professionell verhalten und die Produkte nur an jene Personen vermitteln, die Teil einer zuvor von den Emittenten generell als "Zielmarkt" jene Personen vermitteln, die zum Zielmarkt der werterhaltenden und konservativen AnlegerInnen zählen.

Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Informationsverpflichtungen, die mittels eines eigenen Basisinformationsblatts mitgeteilt werden. Sie dienen grundsätzlich dazu, dass die VerbraucherInnen die Produkte und die damit verbundenen Risiken verstehen und in die Lage versetzt werden, eine informierte Anlageentscheidung zu treffen. 

Lehren gezogen aus der Vermittlung spekulativer Veranlagungen

Wesentliches Anliegen der Europäischen Kommission war es, Interessenskonflikte hintanzuhalten bzw. - wenn dies nicht möglich ist - zumindest offen legen zu lassen.

Der Grund liegt darin, dass viele VermittlerInnen in der Vergangenheit bei der Vermittlung der Finanzdienstleistungsprodukte mehr darauf geachtet hatten, welche Provision für sie abfällt und weniger darauf, ob die Produkte für die konkreten KundInnen geeignet sind. Dadurch kam es  zum Kauf von unpassenden, weil spekulativen Produkten, die in der Finanzkrise oft zur Gänze abstürzten.

Mit dem WAG 2018 müssen nun Interessenkonflikte jeder Art offengelegt werden.

Provisionszahlungen oder andere Vorteile durch die Emittenten

Unabhängige VermittlerInnen dürfen von Dritten, also zB. vom Emittenten, keine Vergütungen oder sonstigen Vorteile erhalten. Sollte das doch der Fall sein, müssen sie diese Vergütungen an ihre KundInnen weiter geben. 

Alle anderen VermittlerInnen, dürfen zwar auch keine Vergütungen erhalten; zulässig werden solche aber, wenn

  • dadurch die Qualität der Dienstleistung verbessert wird, zB. durch regelmäßige Bewertung des Portfolios oder die Möglichkeit der Beratung durch qualifizierte MitarbeiterInnen vor Ort,
  • das bestmögliche Interesse der KundInnen nicht beeinträchtigt wird und
  • die KundInnen rechtzeitig über die Vergütung informiert werden.

Die Bezahlung der VermittlerInnen soll also direkt durch die KundInnen erfolgen: ein guter Ansatz, der zur Kostentransparenz beiträgt und  - anders als noch immer bei der Versicherungsvermittlung - den Wert der Vermittlung bzw. Beratung deutlicher hervorhebt.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen