Bauherrenklausel bei Rechtsschutzversicherung schließt Deckung für Falschberatung bei Stopp-Loss-Vereinbarung aus

veröffentlicht am 09.10.2016

OGH sieht Bezug zu typischen Problemen der Baufinanzierung

Im Hinblick auf die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat das Sozialministerium schon einige Klagen beim VKI in Auftrag gegeben. Nun geht es wieder einmal um eine Rechtsschutzdeckung, wobei diesmal der OGH die Deckungspflicht der Versicherung auf Grund der so genannten Bauherrenklausel verneinte.

Der Sachverhalt

Zur Finanzierung ihres Einfamilienhauses schlossen die Kläger bei einer Kreditgeberin einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag im Gegenwert von 160.000 EUR in Schweizer Franken ab. Der Kreditbetrag wurde auch zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger verwendet. Im Sommer des Jahres 2011 stellte sich heraus, dass der Euro-Franken-Kurs auf 1:1 gestiegen war, wodurch die Kreditbelastung der Kläger auf 240.000 EUR angewachsen war. Im Herbst 2011 legte die Schweizer Nationalbank den Kurs mit 1:1,2 fest, was für die Kläger eine wesentliche Verminderung ihrer bisherigen Verluste bedeutete.

Die Kläger wollten deshalb aus dem endfälligen Fremdwährungskredit aussteigen und diesen in einen Ratenkredit in Euro konvertieren, weshalb sie sich an die Kreditgeberin wandten. Deren Kundenberater empfahl den Klägern angesichts der bereits angefallenen Verluste den Fremdwährungskredit fortzusetzen.

Zusätzlich sollte eine Stop-Loss-Order gesetzt werden, die bei einer Aufhebung des festen Wechselkurses wirksam werden sollte. Die Kläger setzten - dessen Rat folgend - eine Stop-Loss-Order, die bei einem Kurs von 1,1835 schlagend werden sollte, wofür sie 50 EUR bezahlten.

Im Jänner 2015 gab die Schweizer Nationalbank den Wechselkurs wieder frei, was zur Folge hatte, dass der Wechselkurs des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro rapide anstieg, wodurch der Kredit der Kläger durch die Stop-Loss-Order letztlich zum Kurs von 1:1 konvertiert wurde. Die Kläger beabsichtigen nunmehr gegen die Kreditgeberin wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Stop-Loss-Order vorzugehen. Die Beklagte lehnt die Rechtsschutzdeckung auf Grund der Bauherrenklausel ab.

Die Bauherrenklausel

In den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB 2005), die dem Vertrag zu Grunde lagen, findet sich folgender Ausschluss:

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...) im Zusammenhang mit

  • der Errichtung ... von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
  • der Planung derartiger Maßnahmen und
  • der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs.

Die Kläger brachten dagegen vor, dass die Stop-Loss-Order in keinem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der Baufinanzierung stehe und es sich kein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht habe. Die Stop-Loss-Order sei sieben Jahre nach der Finanzierung des Eigenheims abgeschlossen worden, weshalb auch der zeitliche Konnex fehle. Sie habe nicht der Finanzierung des Eigenheims gedient, zumal das Grundstück längst bebaut gewesen sei.

Stopp-Loss-Vereinbarung ist typisches Erfordernis zur Begrenzung des Risikos

Das Erst- und Zweitgericht wiesen die Klage ab; auch der OGH kam zum Ergebnis, dass der geforderte adäquate Zusammenhang zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung im vorliegenden Fall zu bejahen sei:

"Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Es bedarf ...  eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Nur eine solche Auslegung der Klauseln entspricht dem dafür relevanten Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers."...

"Selbst wenn die Stop-Loss-Order durch gesonderte nachträgliche Vereinbarung erfolgte, so ist doch die ursprüngliche Finanzierung des Eigenheims über einen Fremdwährungskredit conditio sine qua non für das während der Laufzeit auftretende Erfordernis, das gerade einem solchen Kreditverhältnis anhaftende Wechselkursrisiko - durch nachträgliche Änderungen - zu begrenzen."

Der Revision wurde daher nicht Folge gegeben.

Urteil im Volltext

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