Werbung für Leasingangebote muss hinsichtlich des finanziellen Aufwands auffallend sein

veröffentlicht am 23.05.2018

Auch bei Fernsehspots und Internetwerbung müssen alle Informationen klar sichtbar sein

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) betrifft nicht nur Kreditverträge im engeren Sinn, sondern auch andere Formen der Finanzierung.

So fallen z.B. auch die meisten PKW-Leasingverträge unter das Verbraucherkreditgesetz. Damit treffen den Leasinggeber nicht nur gewisse Informationspflichten, sondern auch die Verpflichtung, bestimmte Werbestandards einzuhalten. Standardinformationen, wie Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Gesamtkosten, Gesamtkreditbetrag sowie die Laufzeit des Kreditvertrags müssen klar prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels aufscheinen.

Konkrete Werbung

Die FCA Austria GmbH als Generalimporteur von PKW der Marke Fiat bewarb im Fernsehen wie auch im Internet eine mit dem Kauf eines Fiat 500 verbundene Leasingfinanzierung, die von der konzernverbundenen FCA Leasing GmbH angeboten wurde.

Aus der Werbung geht hervor, dass der Kauf eines Fiat 500 „ab EUR 65,-/Monat inkl. 4 Jahre Garantie" möglich sein soll. Die weiteren, oben genannten Standardinformationen werden im Fernsehspot nur für ca. 2 Sekunden eingeblendet, was es KonsumentInnen unmöglich macht, die Werbung zur Gänze lesen zu können. Auch beim Webauftritt steht blickfangartig die Werbeaussage „Ab 65,--/Monat inkl. 4 Jahre Garantie" im Zentrum.

Nähere Informationen bekommt man erst bei Anklicken einer Unterseite in wesentlich kleinerem Druck.

VKI klagt auf Unterlassung der Werbung

Der VKI klagte auf Unterlassung dieser Werbung auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Danach handelt derjenige unlauter, wer einen subjektiv vorwerfbaren Gesetzesverstoß begeht, der geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber den rechtstreuen MitbewerberInnen zu verschaffen. Sowohl im Fall des Werbespots wie auch der Werbung im Internet kam das erstinstanzliche Gericht zur Ansicht, der Gesetzesverstoß läge in der gesetzwidrigen Bewerbung, die nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht auffällig genug war.

Die Verurteilung auf Unterlassung trifft sowohl die FCA Austria GmbH als Auftraggeberin der Werbung wie auch die FCA Leasing GmbH als deren Nutznießerin.

Das Urteil kann auf Verbraucherrecht.at im Volltext nachgelesen werden.

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