Schlechte Nachricht für Fremdwährungs-KreditnehmerInnen: OGH urteilt über Verjährung

veröffentlicht am 22.04.2015

Auswirkungen von Beschwichtigungsversuchen des Vermittlers

Das Ehepaar K. hatte einen endfälligen Fremdwährungskredit mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Tilgungsträger abgeschlossen. Dies über Beratung ihres Vermittlers, um einerseits einen Altkredit zu tilgen und andererseits eine Pensionsvorsorge zu schaffen.

Ende 2007 war auf Grund der Entwicklung des Schweizer Frankens die monatliche Belastung auf das Doppelte angewachsen. Ende 2008 wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Kredit in Euro konvertiert werden müsse; der Kontoauszug zeigte eine erheblich angewachsene Forderung und die Veranlagung hatte sich auf Grund der Finanzmarktkrise reduziert.

In einem Mail forderte das Ehepaar von ihrem Vermittler die Aufklärung dieses „Desasters“ und eine Re-Konvertierung.

Zusicherung der Kurserholung

Mit ihrer am 31.8.2012 eingebrachten Klage begehrte das Ehepaar K. die Feststellung, dass der Anlageberater ihnen für jeden Vermögensschaden hafte, der ihnen aus der empfohlenen Konstruktion entstanden sei. Sie brachten zudem vor, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, weil ihnen der Anlageberater immer wieder zugesichert habe, dass die Kurse sich erholen würden. Dass das abgeschlossene Modell deutlich risikoreicher als von ihnen gewünscht gewesen sei, sei ihnen erst im Mai 2011 bewusst geworden. Der Verjährungseinwand des Anlageberaters sei arglistig und verstoße gegen Treu und Glauben.

Jeweiliger Einzelfall ist zu prüfen

Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen:
  • Zum einen kann dadurch die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden.
  • Zum anderen können selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts Beschwichtigungsversuche nach der Rechtsprechung dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann.

Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von AnlegerInnen haben, ist aber im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Und im konkreten Fall …

Die Klage vom 31. 8. 2012 wurde als verspätet eingebracht gesehen:

  • Durch das Mail vom 30. 12. 2008 war nach Ansicht des Berufungsgerichts und des OGH dem Ehepaar K. die Risikoträchtigkeit ihrer Veranlagung bereits Ende 2008 bekannt. Für das Berufungsgericht und den OGH war daher von einem Beginn der Verjährung der geltend gemachten Forderungen jedenfalls mit Ende 2008 auszugehen, sodass die Verjährung – nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2011 – zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage am 31. 8. 2012 bereits eingetreten war.
  • Nach der Rechtsprechung kann sich ein Anlageberater, der den Anleger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen. Der OGH folgte jedoch der Beurteilung des Berufungsgerichts. Demnach hatte der Anlageberater nicht aktiv dazu beigetragen, das Ehepaar K. von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten. Auch hatte er niemals behauptet, keinen Verjährungseinwand geltend zu machen. Ein arglistiges Verhalten des Anlageberaters lag daher im gegenständlichen Fall nach Ansicht des OGH nicht vor.

Fazit

Die Beschwichtigungsversuche des Anlageberaters konnten daher weder die Erkennbarkeit des Schadenseintritts noch den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben. Sein Verhalten wurde auch nicht als arglistig qualifiziert, da Beschwichtigungsversuche nur in den oben genannten Ausnahmefällen dazu führen, einem Verjährungseinwand zu begegnen.

Somit werden Ansprüche von FremdwährungskreditnehmerInnen wegen Falschberatung bei der Aufnahme des Kredits in den meisten Fällen nunmehr endgültig verjährt sein.

 


Entscheidung des OGH

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