OGH: intransparente Zinsgleitklausel

veröffentlicht am 24.02.2018

Das Auffinden zur Berechnung genannter Referenzwerte darf keinen Aufwand nach sich ziehen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für Konsumentinnen oft unverständlich. Geht es noch dazu um ein so komplexes Geschäft wie einen Kreditvertrag, dann braucht es zum Verständnis eines solchen Vertrags nicht nur juristisches Wissen, mathematische Kenntnisse schaden offenbar auch nicht:

"[...] Wie werden die Liquiditätspufferkosten ermittelt: Die Liquiditätspufferkosten werden für jedes Kalenderquartal wie folgt ermittelt: 20 % der Summe von Parameter 1 und Parameter 2: Parameter 1: „1M- EURIBOR" (veröffentlicht
unter anderem auf www.emmibenchmarks.eu, Monatsdurchschnittswert
des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Aktueller Wert: ... %)
Parameter 2: Differenz zwischen „gewichtete Kreditzinssätze- Neugeschäft" (OeNB-Tabellen „Kreditzinssätze- Neugeschäft" und „Gewichte zu Kreditzinssätzen-Neugeschäft"), veröffentlicht unter anderem auf www.oenb.at und UDRB („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen", veröffentlicht unter anderem auf www.oenb.at);
Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Aktueller Wert: ... %"

Soweit so klar?

Diese Zinsgleitklausel findet sich in aktuellen Kreditverträgen einer bestimmten Bank. Aus der Sicht der Bank ist die Klausel „....zweifellos transparent. Alle Referenzgrößen seien in eindeutiger Form angegeben; die Änderungen des Zinssatzes würden im Detail beschrieben. Zusätzlich werde genau angegeben, wo die Referenzwerte veröffentlicht seien. Jeder Kreditnehmer könne daher die Veränderung des Zinssatzes „leicht selbst berechnen und prüfen". Zusätzlich biete das dem Kreditnehmer ausgehändigte Informationsblatt, das auch auf der Homepage der Beklagten abrufbar sei, eine Berechnungshilfe." So argumentierte der Bankenvertreter vor Gericht.

Gerichte teilen diese Meinung nicht

An dieser Aussage hielt die betroffene Bank bis zum Obersten Gerichtshof fest. In dem Verbandsklagsverfahren, das der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums führte, erteilte der OGH der Bank eine Absage und bestätigte das, was bereits die Unterinstanzen festgestellt hatten: Soweit Referenzwerte allgemein bekannt sind, wie etwa unterschiedliche EURIBOR-Sätze, sind sie unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden. An einem Kreditgeschäft interessierte DurchschnittsverbraucherInnen sei aber keinesfalls klar, was unter „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" zu verstehen wäre. Da die Österreichische Nationalbank (OeNB) eine Vielzahl von Zinssätzen zur Verfügung stellt, die aber nur zum Teil in die Berechnung einfließen, ist aus dem Klauseltext nicht abzuleiten, welche Werte gewichtet werden sollen. "Die Klausel ist daher intransparent, weil es eines nicht bloß geringfügigen Aufwands zum Auffinden der Grundlagen der darin genannten Parameter bedarf." - so der OGH.


Das Urteil ist auf der Website des Obersten Gerichtshofs zu finden.

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