OGH: Kein Rücktrittsrecht nach der Bestimmung über Vorauszahlungskäufe beim Fremdwährungskredit

veröffentlicht am 15.05.2017

Wortlaut, Wertung und Zweck der Regelung umfassen engen Anwendungsbereich der Ansparverträge

Die meisten Klagen wegen Schadenersatz auf Grund von Beratungsfehlern bei Fremdwährungskrediten wurden durch die Rechtsprechung des OGH als verjährt abgewiesen. Der OGH sieht nämlich den (Primär-)Schaden bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher grundsätzlich mit Kenntnis des Primärschadens, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Um dieser Verjährung zu entkommen, versuchte nunmehr eine Geschädigte eine andere Strategie und begehrte neben der Feststellung einerseits ein Rücktrittsrecht auf Grund der Bestimmungen für Haustürgeschäfte und andererseits auf Grund der Bestimmungen für Vorauszahlungskäufe.

Ursprünglich für Ansparverträge zur Heiratsausstatung gedacht

Die Materialien zu der Gesetzesbestimmung  beschreiben diese Art von Verträgen so:

"... sind hingegen die Waren nur ihrer Art nach (Wäsche, Möbel) vorausbestimmt; zur näheren Bestimmung des Kaufgegenstandes ist der Käufer erst mit dem Zeitpunkt berechtigt, da er den 'anzusparenden' Gesamtbetrag geleistet hat; überdies ist er in seiner
Spezifikationsbefugnis auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Warenangebot des
Verkäufers beschränkt; als Preis ist derjenige vereinbart, den der Käufer zu dem besagten Zeitpunkt für die vom Käufer schließlich bestimmten Waren allgemein verlangt; ... Diese Ansparverträge werden wiederholt von jungen Mädchen, besonders als Wäsche- oder Möbelansparausstattungsverträge, geschlossen; sie meinen, auf diese Weise sinnvoll für ihre Heiratsausstattung vorzusorgen..."

Die Bestimmung soll also VerbraucherInnen vor Verträgen über bewegliche Sachen schützen, bei denen die mangelnde Bestimmtheit einer Ware oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages nicht ermöglicht. Konsumentinnen erhalten in einem solchen Fall das Recht, wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

Keine direkte Anwendbarkeit, keine Gesetzeslücke und daher auch keine Analogie

Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Voraussetzungen für den Rücktritt nach den Regeln des Haustürgeschäftes nicht vorgelegen hätten. Da es aber noch keine höchstgerichtliche Rechtssprechung zur Anwendbarkeit der Bestimmungen für Vorauzahlungskäufe gäbe, beschäftigte sich der OGH mit dieser Frage und kam zu folgendem Ergebnis:

  • Beim endfälligen Fremdwährungskredit ist am Fälligkeitstag der Gegenwert des
    Kapitalbetrags in der Fremdwährung nach dem Tageskurs samt Zinsen zurückzuzahlen.
  • Der zur Begleichung der Schuld erforderliche Betrag ist daher zum dann geltenden Tageskurs zu konvertieren, was den Erwerb der fremden Währung als Ware und damit deren Kauf erfordert.
  • Das ändert aber nichts daran, dass es dabei um die ... Erfüllung eines Kreditvertrags, bei dem die Rückführung der Kreditsumme und das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehens geschuldet wird,
  • und nicht um die Abstattung eines Kaufpreises in Teilbeträgen für Waren geht, die entweder erst durch einen der Vertragsteile zu bestimmen ist, oder deren Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt wurde...
  • Selbst wenn man, wie die Klägerin, den Charakter des Gesamtgeschäfts vernachlässigt und primär auf den Ankauf der für die Tilgung notwendigen Devisen abstellt, gilt es zu berücksichtigen, dass beim endfälligen Kredit mit Tilgungsträger die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird.
  • Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt nicht eine Vorleistung des Kaufpreises in Teilbeträgen vor, sondern ein Ansparen zur Kapitalbildung.

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