OGH: KFZ-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen unter das VKrG

veröffentlicht am 03.06.2015

Erfolgreiche Klage gegen Autohändler

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums einen Autohändler, der in der Zeitung ein Leasingauto anpries.

Grund war, dass im Inserat die Information zu finden  war, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) auf dieses Angebot nicht anwendbar sei. Klein gedruckt war auch ein Rechenbeispiel angeführt, bei dem der Effektivzinssatz nicht angegeben wurde.

Nun hat der OGH entschieden, dass das beworbene Leasingangebot sehr wohl unter das VKrG fällt. Daher hätte der Autohändler in der Werbung u.a. auch der Effektivzinssatz klar, prägnant und auffallend genannt werden müssen.

Eine andere, aber ähnliche Art des Finanzierungsleasings

Beim Finanzierungsleasing ist das Leasing als Finanzierungshilfe vorgesehen und der Leasinggeber hat v.a. Funktionen eines Kreditgebers.

Beim beworbenen Leasingangebot handelt es sich laut OGH zwar nicht um eine explizit im VKrG genannte Variante des Finanzierungsleasings. Dazu müsste zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung noch ein nachfolgender Kauf des Autos durch den Verbraucher oder zumindest ein Einstehen-Müssen für einen bestimmten Wert des Autos bei Vertragsende vereinbart sein.

In der beworbenen Leasingvariante war aber vorgesehen, dass eine gewisse Anzahl an Kilometern nicht überschritten werden darf und das Auto bei Vertragsende einen bestimmten Zustand laut EUROTAX-Klasse aufweisen muss. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Leasingnehmer den Mindererlös ausgleichen bzw. die Mehrkosten ersetzen. Damit ist diese Variante durchaus ähnlich wie das Einstehen-Müssen für einen bestimmten, festgesetzten Wert, weshalb der OGH eine Analogie zu § 26 Abs 1 VKrG bejaht.

Überwälzung des wirtschaftlichen Restwertrisikos auf den Verbraucher

Ein derartiger Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ermöglicht dem Leasinggeber, seine gesamten Ausgaben bei planmäßigem Vertragsablauf vollkommen zu decken. Dem Leasingnehmer kommen hingegen die Sach- und Preisgefahr sowie die Pflicht zur Erhaltung und Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit einer Kilometerhöchstgrenze zu. Der Vertrag ist dabei unkündbar. Im Ergebnis bedeutet das eine weitgehende Überwälzung des wirtschaftlichen Restwertrisikos auf den Leasingnehmer.

Bedeutung des Urteils

Der Hinweis des Autohändlers, dass das VKrG nicht anwendbar sei, war somit unzutreffend und irreführend, weshalb einerseits ein Verstoß gegen die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb und andererseits gegen Bestimmungen über die verpflichtenden Informationen in der Werbung bezüglich Verbraucherkredite vorliegt.

Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht handelt es sich um eine sehr erfreuliche und wichtige Grundsatzentscheidung. Derartige Leasingvarianten haben seit dem Inkrafttreten des VKrG einen wesentlichen Marktanteil gewonnen, um eben die Anwendung des VKrG zu vermeiden.

Mit der Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch für diese Vertragsarten das VKrG - analog - anzuwenden ist!


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