Kein Einwendungsdurchgriff beim Fremdwährungskredit

veröffentlicht am 11.12.2017

Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags hat keine Auswirkung auf den Fremdwährungskredit

Fremdwährungskredite waren lange Zeit sehr beliebt. Spätestens mit der Finanzkrise war klar, dass Fremdwährungskredite hochriskante Geschäft sind, die sich grundsätzlich nicht für private Haushalte eignen. Mit einem Fremdwährungskredit trägt der/die Konsument/in mehrere Risiken, so z.B. das Zins- und Wechselkursrisiko, da mit Aufnahme des Fremdwährungskredits nicht vorhersehbar ist, wie sich ein aktueller Zinsvorteil oder ein Wechselkurs in der Zukunft entwickeln wird. Auch der Ertrag eines Tilgungsträgers (Aktien, fondsgebundene Lebensversicherungen) kann im Vorhinein nicht sicher prognostiziert werden. Verläuft die Wertentwicklung des Tilgungsträgers nicht wie erwartet, trifft den/die Verbraucher/in daher auch ein Tilgungsträgerrisiko. Seit 2008 hat die Finanzmarktaufsicht die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an Privatpersonen aufgrund dieser Risiken fast ausnahmslos verboten.

Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen

Mit einer Entscheidung im Jahr 2013 hat zunächst der EuGH und in der Folge auch der Oberste Gerichtshof (OGH) VersicherungsnehmerInnen die Möglichkeit eröffnet, von Lebensversicherungsverträgen dann zurückzutreten, wenn sie über das Rücktrittsrecht falsch belehrt wurden. Für Versicherungsnehmerinnen kann das sehr attraktiv sein: bei einem zulässigen Rücktritt muss die Versicherung bei der Rückabwicklung neben den Prämien auch die gesetzliche Verzinsung von vier Prozent pro Jahr refundieren, wobei allerdings nicht klar ist, wer allfällige Verluste bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt.

Was für Auswirkungen hätte nun ein Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, der als Tilgungsträger ausschließlich zur Besicherung eines endfälligen Fremdwährungskredits abgeschlossen wurde?

Juristischer Kunstgriff

Das Verbraucherkreditgesetz regelt den sogenannten Einwendungsdurchgriff. Das bedeutet, tritt der/die Verbraucher/in von einem Kreditvertrag zurück, der zur Finanzierung eines bestimmten Vertrags (Kauf einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung) dient, dann wirkt sich dieser Rücktritt auf beide Verträge aus. Argumentiert wird damit, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre, und beide zusammen somit eine „wirtschaftliche Einheit" bilden.

Versuch gescheitert

Mit der Frage der Zulässigkeit des Einwendungsdurchgriff bei Fremdwährungskrediten mit Lebensversicherungen als Tilgungsträger und zu den Modalitäten der Rückabwicklung ging der Verein für Konsumenteninformation vor Gericht in der Hoffnung, KonsumentInnen auf diesem Weg von einem Fremdwährungskredit zu befreien ... und scheiterte. In letzter Instanz wies der OGH die außerordentliche Revision zurück. Der OGH verneinte die (analoge) Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs und begründete dies knapp damit, dass zwischen Versicherung und der Bank zu keiner Zeit eine spezielle vertragliche oder ständige Geschäftsbeziehung bestand.

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