OGH: „Ab“-Preise in Werbungen für Pauschalreisen zulässig

Keine Pflicht den Gesamtpreis vorzurechnen, wenn die Zuschläge deutlich ausgewiesen sind

Erstmals hat der OGH entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht gegen Unionsrecht oder innerstaatliche Normen verstößt, wenn er in einem Werbeprospekt die günstigste Variante einer Pauschalreise unter Hinweis auf den dafür buchbaren Zeitraum mit einem „ab“-Preis und unter deutlicher Anführung der Saisonzuschläge für Reisen zu anderen Zeiträumen bewirbt.

Laut OGH besteht keine Pflicht des Unternehmers, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtende Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann.

Gerade Angebote für Pauschalreisen sind in vielen Fällen davon geprägt, dass eine große Zahl von Varianten oder Zusatzleistungen zu einem Basispaket angeboten werden. Das umfasst neben saisonbedingten Mehr- oder Minderkosten auch Zuschläge oder Ermäßigungen für das Alter und die Anzahl der Reisenden, für den Tag der Buchung und der Anreise, für die Dauer des Urlaubs, für die Belegung und die Eigenschaft der Zimmer (Größe, Ausstattung, Meerblick etc), für die Mitnahme von Haustieren, für die Verpflegung, für das zusätzliche Programm und vieles mehr.

Muss – ungeachtet deutlicher und nachvollziehbarer Hinweise auf die Mehr- und Minderkosten – in solchen Fällen in einer Preiswerbung für jede einzelne der frei wählbaren und denkbaren Varianten stets auch der konkret zu zahlende Preis ausgewiesen werden, bestünde die Gefahr, dass die Werbung dann unübersichtlich und gerade deshalb irreführend wird.

Zudem hat laut OGH der Verbraucher durch die Anführung eines Zuschlags zu einem Basispreis in vielen Fällen eine bessere Vergleichsmöglichkeit als bei einem Gesamtpreis, wenn er zB abwägt, ob er das billigste Angebot wählen oder doch um einen konkreten Zuschlag zu einer anderen Zeit reisen soll.

Irreführende Angaben über „Vorzugspreis“ unzulässig

In derselben Entscheidung warf der OGH jedoch dem Reiseveranstalter eine irreführende Geschäftspraktik vor, wenn er unrichtigerweise exklusive "Vorzugspreise" für bestimmte Verbraucherkreise, wie Abonnenten bestimmter Medien, anbietet, obwohl diese Preise auch für andere Leser von anderen Zeitschriften oder Zeitungen gelten.
OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 107/15m

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