Konsument oder nicht Konsument?

Rechtsposition als VerbraucherIn ist entscheidend

Vor einigen Jahren da wusste man als KäuferIn, woran man war: Man ging ins Geschäft, entschied sich für eine Ware bezahlte und ging. Wenn etwas nicht gepasst hat, z.B die Ware hatte einen Defekt, dann ging man wieder hin. Die Rollenverteilung war vollkommen klar. Der/die KäuferIn war KonsumentIn, der/die VerkäuferIn der/die UnternehmerIn. Mit dem Onlinehandel und den sich daraus bietenden Möglichkeiten haben sich die Grenzen verschoben. Plattformen wie Ebay und willhaben ermöglichten den Rollentausch: KonsumentInnen werden zu VerkäuferInnen. Auch bei Geschäftsmodellen der Sharing Economy wie Airbnb und Uber verschwimmt die klare Abgrenzung und wirft mitunter neue Rechtsfragen auf. Warum ist es wichtig zu wissen, mit wem man es zu tun hat?

Über die eigenen Rechte Bescheid wissen

KonsumentIn zu sein hat rein rechtlich gesehen viele Vorteile:

  • So stehen viele gesetzliche Rücktrittsrechte nur KonsumentInnen zu, die mit einem Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen haben, zum Beispiel übers Internet oder an der Haustüre. Lesen Sie dazu hier!
  • Auch die rechtliche Möglichkeit, eine mangelhafte Ware im Rahmen der Gewährleistung zu reklamieren, steht uneingeschränkt und in jedem Fall nur KonsumentInnen zu, die mit einem Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen haben (siehe dazu Gewährleistung und Garantie)
  • Auch bin ich als VerbraucherIn davor geschützt, dass Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unliebsame Vereinbarungen treffen und mir als "Kleingedrucktes" unterjubeln. So dürfen z.B. die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden oder darf sich ein befristetes Zeitungsabonnement nur unter bestimmten Voraussetzungen  automatisch verlängern. Lesen Sie dazu hier!

Rechtssprechung

Schon mehrmals hatten sich Gerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Verbrauchergeschäft vorliegt und wann nicht.

Im Jahr 2013 hatte der OGH klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer unternehmerischen Tätigkeit auf Auktionsplattformen in der Intensität des methodischen Vorgehens des Anbieters liegt - je organisierter der betriebene Aufwand, umso eher ist anzunehmen, dass das Anbot von einem Unternehmen gelegt wurde; was entscheidend ist, wenn es um die Frage eines Rücktrittsrechts geht.

Nun wurde dem EuGH ein Fall vorgelegt, in dem es darum ging, ob auf einen Kaufvertrag, bei dem der Verbraucher nicht wusste, dass sein Gegenüber (ein Unternehmen) gar nicht der Vertragspartner war, sondern nur Vermittler, und dass der eigentliche Verkäufer eine Privatperson war, die Verbrauchsgüter-Richtlinie anwendbar ist. Das wäre zu verneinen, wenn das Geschäft zwischen 2 Privaten zustandekommen wäre.

Im Fall des Vermittlers, der sich als solcher nicht zu erkennen gegeben hat, hat der EuGH die Richtlinie für anwendbar erklärt. Der Vermittler sei aufklärungspflichtig, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist.

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