EuGH zu Weitergabe von Telefondaten innerhalb der EU

NutzerInnen müssen der Weitergabe nur einmal zustimmen

Hat man der Weitergabe seiner Telefondaten zugestimmt, können diese auch an Auskunftsdienste in anderen EU-Ländern weitergegeben werden. Der EuGH entschied jetzt im Fall eines belgischen Telefonauskunftsdiensts, der von Telefongesellschaften in den Niederlanden Nutzerdaten zur Veröffentlichung anforderte. Diese lehnten jedoch ab, weil sie keine Pflicht sahen, Daten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land weiterzugeben.

Letztlich hatte sich der Europäische Gerichtshof mit folgenden Fragen auseinander zu setzen

  1. ob ein Mitgliedstaat auf Antrag die Telefondaten eines anderen Mitgliedstaats fordern kann und
  2. ob dazu die (nochmalige) Einwilligung der NutzerInnen einzuholen ist.

In beiden Punkten folgte der EuGH den Argumenten der belgischen Kläger:

Weitergabe ist erlaubt

Der EuGH bestätigte ein innereuropäisches Auskunftsrecht auf Grundlage der europäischen Universaldienstrichtlinie, die nicht zwischen Anträgen aus dem eigenen oder anderen EU-Ländern unterscheidet. Die niederländischen Telefongesellschaften sind also zur Herausgabe der Telefondaten ihrer NutzerInnen verpflichtet. Das Fehlen einer solchen Unterscheidung steht aber nach Ansicht des EuGH im Einklang mit dem Ziel der Universaldienstrichtlinie, die Verfügbarkeit unionsweiter, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten.

Eine zusätzliche Einwilligung der einzelnen NutzerInnen braucht es nicht

Der Gerichtshof entschied, dass wer seine Telefonnummer zur Veröffentlichung freigibt, mit der Weitergabe an Auskunftsdienste auch in anderen EU-Ländern rechnen muss. Für NutzerInnen gilt, dass eine einmalige Zustimmung zur Weitergabe reicht: wer einmal der Veröffentlichung der Telefondaten zugestimmt hat, muss dies vor der Weitergabe in andere Mitgliedsstaaten nicht erneut tun. „Die ohne erneute Zustimmung dieser TeilnehmerInnen vorgenommene Weitergabe taste das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt an", heißt es im Urteil.

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