EuGH: Obligatorisch anfallende Kosten sind in den Gesamtpreis zu rechnen

Fehlende Angaben zum Gesamtpreis verstoßen gegen die Preisangabenrichtlinie

Ein Autohändler hatte unter anderem ein Fahrzeug mit der Anzeige: "Citroen C4 VTI 120 21.800 € *" beworben. Folgte man dem hochgestellten * im unteren Bereich der Anzeige, fand man die Angabe: "Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 €".

Der Gesamtpreis, also zusammengerechnet 22.590 €, war nicht angegeben.

Der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob der anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten, wie die der Überführung eines Kraftfahrzeugs von der Herstellerfirma zum Händler, einschließen würde.

Überführungkosten sind Teil der Gesamtkosten

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Überführungskosten als Bestandteil der Gesamtkosten gelten und die fehlende Angabe des Gesamtpreises damit gegen die Preisangabenrichtlinie verstößt. Der Verkäufer hätte den Gesamtpreis der verkauften Ware inklusive aller anfallenden Kosten angeben müssen. Es genügt nicht, nur Teile des Preises anzugeben, die die KonsumentInnen dann selbst zusammenrechnen müssen, so der EuGH.

Fazit

Zwingend anfallende Kosten für die Überführung eines Fahrzeuges der Herstellerfirma zum Kfz-Händler, wie es in Deutschland vorgesehen ist, müssen also im Verkaufspreis des Fahrzeuges enthalten sein - zumindest dann, wenn sich die betreffende Werbung aus der Sicht der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers als ein Angebot des Kfz-Händlers für das Fahrzeug auffassen lässt.

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