Darf ich einen Fund behalten?

Kleinere Änderungen im Fundrecht seit 1. August 2016

Haben Sie sich schon mal gefragt, was Sie tun sollen, wenn Sie etwas finden, was Andere verloren haben? Dürfen Sie das Gefundene behalten, müssen Sie es abgeben und wenn ja, wo?

Grundregel: Der Fund muss unverzüglich der Fundbehörde oder jener Person, die die Fundsache verloren hat, ausgehändigt werden, wenn der Wert der gefundenen Sache 10 Euro übersteigt. Die Fundbehörde (idR der Bürgermeister und damit die Gemeinde) hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen Funde entgegenzunehmen und den Eigentümerinnen  auszufolgen.

Kennt man den Eigentümer nicht, dann

  • hat die Behörde Funde aufzubewahren sowie durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
  • Funde, deren Wert 1.000 Euro übersteigen, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird (z.B. durch
    Veröffentlichung im Internet).

Ausgenommen von jeglicher Veröffentlichungspflicht sind

  • geringfügige Funde bis 100 Euro, weil deren Bekanntmachung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde.
  • Funde, die nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden können oder deren Aufbewahrung im Verhältnis zu ihrem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. In diesen Fällen darf die Fundbehörde die Sache veräußern. Anstelle der Sache ist der Erlös auszufolgen.

Eigentumsanspruch der FinderInnen

Melden sich die rechtmäßigen Eigentümerinnen nicht innerhalb eines Jahres, können die FinderInnen einen Eigentumsanspruch an der Sache erheben. 
 
Aber Achtung! Man muss dabei Fristen beachten!!

Ein Eigentumsanspruch der FinderInnen besteht

  • bei Funden mit einem Wert von bis zu 100 Euro bis sechs Wochen nach Ablauf der Jahresfrist und
  • bei Funden mit einem Wert von mehr als 100 Euro bis zwei Monate ab Verständigung durch die Fundbehörde

Mit der Novelle wurde nun eingeführt, dass die FinderInnen über ihr Recht nicht mehr per Brief zu eigenen Handen, sondern - je nach bekanntgegebenen Erreichbarkeitsdaten - per SMS, E-Mail oder postalisch informiert werden können.

Finderlohn?

Wenn es schon nicht geklappt hat, mit dem Eigentumserwerb, so stellt sich die Frage nach dem Finderlohn. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt einen Anspruch auf Finderlohn, unterscheidet aber in der Höhe zwischen "verlorener" und "vergessener Sache".

Gegenstände gelten als "verloren", wenn sie versehentlich aus dem Besitz der InhaberInnen gelangen und nicht in den Einflussbereich einer anderen Person kommen (z.B. eine auf der Straße verlorene Geldbörse). "Vergessene Gegenstände" sind solche, die versehentlich aus dem Besitz der Inhaberinnen geraten, jedoch an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht (z.B. ein im Zug vergessener Regenschirm). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

  • Verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
  • Vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
  • Ist die Sache mehr als 2000 Euro wert, dann halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen.

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