Auch an Parship ist man nicht ewig gebunden

OGH: Vorraussetzung für Vertragsverlängerung nicht ausreichend

"Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship" - so lautet ein bekannter Werbeslogan der führenden Onlinedating-Agentur. Eine doppelbödige Botschaft, denn nicht zwingend muss die eigene Verliebtheit auf Gegenliebe stoßen. Und damit endet für manche die Suche nach der großen Liebe mit einem teuren Vertrag, aus dem ein Ausstieg unter Umständen gar nicht so leicht möglich ist. Schließlich gibt es da Kündigungstermine und -fristen und verpasst man diese, dann verlängert sich der Vertrag gleich einmal um ein weiteres halbes oder sogar ein ganzes Jahr.

Allgemeinhin spricht man von einer „automatischen Vertragsverlängerung", wie man sie zB. auch bei Zeitungsabonnementverträgen kennt.

Aber ganz so automatisch darf diese Verlängerung gar nicht sein.

Automatische Verlängerungsklausel

„Das Abonnement gilt zunächst für die Dauer eines Jahres und verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn es trotz eines mindestens zwei Monate vorher erfolgten Hinweises des Unternehmers auf diese Wirkung vom Besteller nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres , nachher zum Ablauf eines halben Jahres gekündigt wird." (Beispiel einer Verlängerungsklausel)

Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber VerbraucherInnen nur dann wirksam, wenn sie folgende Informationen aufweist:

  • dass es im Falle der Nichtkündigung zu einer automatischen Verlängerung des Vertrages kommt
  • dass der/die VerbraucherIn die automatische Vertragsverlängerung durch Kündigung verhindern kann (ausdrücklicher Hinweis);
  • die Angabe der konkreten Kündigungsfrist;
  • der Hinweis auf die Verpflichtung des Unternehmens, VerbraucherInnen rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinzuweisen (gesondertes Schreiben!).

Oberstgerichtliche Entscheidung zu Parship

Wie dieses gesonderte Schreiben auszuschauen hat, ist nicht gesetzlich vorgegeben. Wichtig ist aber, dass KonsumentInnen auf Grund dieses Schreibens erkennen, was sie tun müssen und dass ein Nichtreagieren die Verlängerung des Vertrags zur Folge hat.
 
Ende August musste sich der OGH mit den AGB von Partnervermittlungsverträgen der Fa. Parship auseinandersetzen und dabei der Frage nach Form und Inhalt eines solchen gesonderten Schreibens nachgehen.

Parship behauptete, alle Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt zu haben: es gab sowohl eine korrekt formulierte Verlängerungsklausel in den AGB sowie auch ein Mail, das zu den relevanten Informationen betreffend der Kündigung führte. Worin lag also das Problem?

Konkrete Information ist gefragt

Parship versandte Erinnerungs-E-Mails an seine Mitglieder mit dem Betreff "Nachricht zu Ihrem Profil". Auch aus dem Text der Mitteilung war nicht zu erkennen, dass es sich um einen Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit handelt. Erst wenn man dem im Mail angegebenen Link, der zum Login führte, folgte, konnte man nach Anmeldung im Profil die Information abrufen, dass der Ablauf der Kündigungsfrist bevorstehe.

Der OGH teilt die Ansicht der Vorinstanzen, dass Text und die konkrete Gestaltung der E-Mail und des damit versandten Links Kundinnen gerade nicht dazu veranlassen, dem Link zu folgen, weil sie dahinter die geschuldete Information nicht vermuten. Der besondere Hinweis, den das Gesetz fordert, soll gewährleisten, dass VerbraucherInnen die Bedeutung ihres Verhaltens nochmals vor Augen geführt wird. Der OGH wies die von Parship eingebrachte außerordentliche Revision zurück.

Was bedeutet das für die Betroffenen?

Betroffene, die bereits für den Verlängerungszeitraum gezahlt haben, können das vom Unternehmen bereits eingezogene Entgelt zurückfordern. Wer die Zahlung verweigert hat und bereits mit Mahnschreiben udgl. konfrontiert war, muss weiterhin nicht bezahlen.

Sofern die Dienste des Unternehmens im Verlängerungszeitraum aber dennoch weiter genutzt wurden, kann Parship dafür ein anteiliges Entgelt fordern. Wie hoch das ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei kann eine Konsumentenschutzorganisation behilflich sein.

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