AGB von Mobilfunkbetreibern auf dem Prüfstand

OGH-Entscheidungen zu AGB von Drei, T-Mobile und A1

Hand aufs Herz - kennen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Mobilfunkbetreibers? Nein? Sie kennen Ihren Tarif (und die damit verbundenen Leistungen) und vielleicht noch Ihre Vertragsdauer? Damit befinden Sie sich in bester Gesellschaft. Das sogenannte „Kleingedruckte" wird selten zur Gänze gelesen, denn seitenlange, schwer verständliche Klauseln in kleiner und vielleicht noch blasser Schrift laden nicht zum Lesen ein.
 
Dennoch sind AGB integraler Bestandteil vieler Verträge, was bedeutet, dass sie auch zur Anwendung gelangen, wenn sie nicht gelesen werden. Es reicht, wenn man damit rechnen musste, dass die konkrete Branche AGB verwendet. Mitunter verbirgt sich die eine oder andere gesetzwidrige Klausel im Kleingedruckten. Konsumentenschutzorganisationen wie der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer überprüfen daher regelmäßig AGB diverser Branchen, so auch die der Telekommunikationsbranche.

Zuerst die Abmahnung, dann die Klage

Bevor ein Gericht eingeschaltet wird, erhalten die Unternehmen zunächst eine außergerichtliche Abmahnung in Form einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Darin werden die aus Sicht der Konsumentenschutzeinrichtungen gesetzwidrigen Klauseln aufgelistet und das Unternehmen aufgefordert, mit einer Unterschrift zu bestätigen, dass es diese Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit ihren KundInnen nicht mehr verwendet.

Ist das Unternehmen anderer Meinung und unterschreibt nicht, wird Klage erhoben und dann entscheiden die Zivilgerichte über die Zulässigkeit der geklagten Klauseln. So kann es vorkommen, dass von beiden Seiten erbittert um Klauseln gekämpft wird und die Entscheidung nach 2 Instanzen letztlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) liegt.

3 OGH-Entscheidungen in der Mobilfunk-Branche

So geschehen in 3 Verfahren gegen drei große Mobilfunkanbieter (T-Mobile, A1 Telekom und Drei (vormals Orange)), die nun nahezu zeitgleich mit einer OGH-Entscheidung geendet haben. Gegenstand der Verfahren waren zahlreiche typische Vertragsklauseln, die - weil für KonsumentInnen gröblich benachteiligend - von den Gerichten als gesetzwidrig eingestuft wurden.

So darf T-Mobile beispielsweise nicht mehr eine Klausel verwenden, die eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung der Kundinnen in Höhe von EUR 79,90 bei vorzeitiger Kündigung vorsieht.

A1 darf z.B. nicht prinzipiell die Haftung für Datenverluste und Datenschäden bei höherer Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausschließen.

Auch sah der OGH eine Klausel von Drei als unzulässig an, die selbst im Falle einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorsieht, dass verbleibende periodisch fixe Entgelte bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer sofort in Rechnung gestellt werden können.

Einseitige Vertragsänderung zulässig nach dem TKG

Verträge sind einzuhalten: so der zivilrechtliche Grundsatz, der verhindern soll, dass nachträglich einseitig vom Vereinbarten - unter Umständen auch zu Ungunsten der anderen Partei - abgewichen werden kann.

Allerdings normiert das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine seltene Ausnahme dieses Grundsatzes und statuiert ein Änderungsrecht zugunsten des Betreibers.

Um Transparenz im Hinblick auf nicht ausschließlich begünstigende Änderungen zu gewährleisten, hat der Betreiber gewisse Form- und Kundmachungsvorschriften einzuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die andere Partei mit ausreichender Sicherheit Kenntnis über die geplanten, für sie nachteiligen Änderungen bekommt (zB Tariferhöhungen, Verlängerung von Kündigungsfristen, etc.) und über das Bestehen ihres kostenlosen Kündigungsrechts informiert wird.

Der OGH sah in den „einvernehmlichen Vertragsänderungen" von zwei der  Telekommunikationsanbieter eine Umgehung der Formvorschriften nach dem TKG. (Im Verfahren gegen T-Mobile wurde diese Klausel bereits in 2. Instanz als unzulässig beurteilt. T-Mobile bekämpfte diese Entscheidung nicht, weshalb der OGH sich damit nicht mehr auseinandersetzen musste).

Die beanstandeten Klauseln erklärten Änderungen für gültig, wenn KonsumentInnen nicht innerhalb einer bestimmten Fristen widersprachen (sogenannte „Erklärungsfiktion"). Der OGH befand diese Klauseln als unzulässig und berief sich auf seine ständige Rechtsprechung, weil damit nicht näher spezifizierte Änderungen der AGB unbeschränkt und ohne Einhaltung der Formvorschriften „vereinbart" werden könnten.


Alle Urteile können auf www.verbraucherrecht.at nachgelesen werden.

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