Keine überspannte Aufklärungspflicht hinsichtlich der Gefahr bei Risikosportarten

OGH weist Schmerzengeldansprüche der Klägerin zurück

Die österreichische Rechtsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Geschädigte für einen Schaden Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde.

Als Ausnahme zu dieser Verschuldenshaftung gibt es die sogenannte Gefährdungshaftung. An Stelle des Elements der Vorwerfbarkeit tritt bei der Gefährdungshaftung die objektive Gefährlichkeit der von der Rechtsordnung erlaubten Tätigkeit. Ein klassisches Beispiel für eine Gefährdungshaftung ist die Haftung des Lenkers/der Lenkerin eines Kraftfahrzeugs. Fahren mit einem Fahrzeug ist trotz der Gefährlichkeit im allgemeinen Interesse am Verkehr erlaubt. Als Ausgleich wird für die gefährliche Tätigkeit gehaftet, wenn sich die mit der Sache verbundene Gefahr realisiert.

Gefährdungshaftung beim Sport

Auch im Sportbereich kann die Gefährdungshaftung relevant sein. Aufgrund des hohen Stellenwertes des Sportes in der Gesellschaft stellt die Gefährdung, die mit der Sportausübung einhergeht, ein erlaubtes Risiko dar.

Die Sportausübenden akzeptieren eine gewisse Gefährdung, sodass nur unter bestimmten Umständen andere Personen für die bei der Sportausübung erlittenen Verletzungen haften. Diese Schadenersatzansprüche sind von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen des Schädigers unabhängig.

OGH zu Blobbing

Zum wiederholten Mal erkannte der Oberste Gerichtshof, dass diejenigen, die eine Risikosportart ausüben, grundsätzlich auf eigene Gefahr handeln. Sie müssen das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko - jedenfalls soweit man es kennt oder kennen muss - auf sich nehmen.

Im konkreten Fall verletzte sich eine Konsumentin beim Blobbing und klagte darauf den Betreiber dieser Blobbing-Anlage. Während das Erstgericht der Klägerin den Schadenersatz zusprach, wies das Berufungsgericht diesen zurück. Der OGH folgte der Argumentation des Berufungsgerichts.

Freizeitsport Blobbing

Blobbing ist eine Wasser-Funsportart aus den USA, bei dem eine Person, die auf einem großen Luftkissen (= Blob) sitzt, durch eine zweite Person, die von einem Sprungturm auf den Blob springt, ins Wasser katapultiert wird.

In der konkreten Anlage waren sowohl im Aufgangs- wie auch im Absprungsbereich zur Blobbinganlage Hinweisschilder mit der Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!" angebracht. Weiters wurde ein Blobbingverbot bei allen Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen ausgesprochen. Wie man sich beim Blobbing zu verhalten hat, wurde nicht nur auf den Schildern beschrieben, sondern auch in Piktogrammen dargestellt.

OGH-Entscheidung

Inhaltlich verwies der OGH auf das Urteil 8 Ob 94/17g. Darin nimmt er zu Verletzungen bei der Ausübung von sogenannten Fun- und Trendsportarten Stellung und setzt sich mit den Haftungsgrundsätzen bei solchen Risikosportarten auseinander. Er erläuterte, dass "ein Sportveranstalter, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stelle. Die gebotene Aufklärung habe so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass der Teilnehmer sich möglicher Gefahren und Sicherheitsrisiken bewusst werde und diese eigenverantwortlich abschätzen könne."

Vertragliche Verhaltens- und Sorgfaltspflichten ebenso wie nebenvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürften nicht überspannt werden. Sportliche Aktivitäten sollen grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden. So der OGH in seiner Entscheidung.

Die Gefahrenumstände dieser Sportart liegen beim Aufprall auf dem Luftkissen oder beim Aufprall auf dem und dem Eintauchen ins Wasser und sind naheliegend. Es genügt die Aufklärung über die Möglichkeit des Eintritts schwerer Verletzungen. Die getätigten Warnhinweise seien völlig ausreichend.

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