Kachelofen oder Kamin

KonsumentInnen mit Irrtumsanfechtung erfolgreich

Trotz gemeinsamer Sprache sind ÖsterreicherInnen und Deutsche seit jeher penibel darauf bedacht, mehr die Unterschiede herauszuheben als die Gemeinsamkeiten. Begriffe wie Möhre, Konfitüre oder Blumenkohl sind den ÖsterreicherInnen noch immer nicht anzugewöhnen und das ist gut so. Dass ein unterschiedliches Verständnis von Begriffen auch zu einem Rechtsstreit führen kann, beweist ein kürzlich rechtskräftig gewordenes Urteil des Landesgerichts Eisenstadt.

Sachverhalt

Im konkreten Fall waren KonsumentInnen auf der Suche nach einem Kachelofen und besuchten auf einer Messe eine deutsche Firma, die Öfen anbot. Beim Verkaufsgespräch kam es zum klagsgegenständlichen, sprachlichen Missverständnis: die Vertragsparteien einigten sich nach einem rund 90-minütigen Gespräch auf den Erwerb eines „Grundofens". In Deutschland wird darunter aber ein Kaminofen verstanden, in Österreich ist es ein Kachelofen. Im Vertragsformular war als Kaufgegenstand "Kaminofen" und nicht "Kachelofen" angekreuzt. Darauf angesprochen erklärte der Fachberater den beiden KonsumentInnen, dass dies "egal" sei und es schon seine Ordnung habe.

Doch kein Kachelofen

Nachdem die KonsumentInnen zu Hause aber feststellten, dass es sich bei dem bestellten Produkt nicht um einen Kachelofen handelte, erklärten sie zunächst ihren Rücktritt vom Vertrag. Das Unternehmen lehnte den Rücktritt ab und klagte die KonsumentInnen auf Einhaltung des Vertrags.

Vor Gericht stützten die KonsumentInnen die Rückabwicklung des Vertrags auf Irrtumsanfechtung. Es liege ein Erklärungsirrtum vor, weil die objektive Bedeutung der - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen der Erklärenden abgewichen sei. Sie wollten einen Kachelofen und bekamen einen Kaminofen.

In beiden Instanzen bekamen die KonsumentInnen Recht

Das Erstgericht bejahte die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung und das LG Eisenstadt in zweiter Instanz bestätigte dieses Recht der KonsumentInnen.

Im vorliegenden Fall hätten die beklagten Parteien durchaus erwarten können, dass ihnen der Fachberater beim Verkaufsgespräch die konkreten Unterschiede zwischen einem herkömmlichen Kachelofen und den vom Unternehmen vertriebenen Produkten erklärt hätte, um ihnen eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Die Klage wurde abgewiesen.
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