Weiteres Urteil zur unzulässigen Beschränkung von Gutscheinen

3-jährige Gültigkeit von Interspar-Geschenkgutscheinen zu kurz

Das rechtliche Wissen rund um Gutscheine beruht mehr auf Hörensagen als auf fundierten Informationen. Wie Gerüchte kursieren Informationsfragmente, wie „Gutscheine können 30 Jahre lang eingelöst werden", „Ein Gutschein darf nicht befristet werden" oder „Auf 3 Jahre können die Unternehmen die Gültigkeit eines Gutscheins beschränken!".

Aber was ist richtig?

Trotz zahlreicher Urteile herrscht sowohl unter den Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch unter den Unternehmen Unsicherheit im Hinblick auf die Frage, wie lange Gutscheine gültig sein müssen. Und diese Unsicherheit kommt nicht von ungefähr - denn eindeutige Antworten gibt es leider nicht. In vielen Fällen kommt es auf den Einzelfall an.

Grundlegendes zu Gutscheinen

Soviel kann jedenfalls als gesichert betrachtet werden:

  • Weist ein Gutschein keine Frist auf, dann kann dieser Gutschein 30 Jahre lang eingelöst werden.
  • Ein Unternehmen darf aber eine Verfallsfrist vorsehen.
  • Diese Frist darf nicht zu kurz sein.

Aber wie kurz oder lang die Frist sein darf, dazu gibt es keine klare Antwort. In der Rechtsprechung sind zu kurze Fristen dann unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Das führt manchmal zu nicht einfachen Abwägung der Interessen im Einzelfall.

3 Jahre Gültigkeitsdauer bei Interspar-Gutscheinen zu kurz

Nun gibt es wieder ein Urteil; diesmal wegen einer Geschenkgutscheinkarte von Interspar. Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Gutscheinkarte "bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw. Datum der Wiederbeladung lt. Kassabon gültig".

Nun wurde auch in zweiter Instanz rechtkräftig entschieden, dass eine solche Formulierung für Verbraucher/innen sowohl gröblich benachteiligend wie auch intransparent ist.

Interspar sah in der 3-jährigen Befristung keine unzulässige Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist und argumentierte, dass die Geschenkkarte an zahllosen Standorten für ein umfassendes Produktsortiment - vor allem für den täglichen Einkauf von Lebensmitteln - besonders schnell und leicht eingelöst werden könne. Um die Gefahr der Fälschung und Manipulation einzudämmen, sei es im Interesse eines Unternehmens, alle paar Jahre Karten mit neuen Sicherheitsstandards zu entwickeln.

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine Absage: allfällige Sicherheitsbedenken müssen nicht zwingend mit einer Befristung der Gültigkeitsdauer der Karten Rechnung getragen werden, ein einfacher Austausch der Karten nach einer gewissen Zeitspanne wäre ebenso möglich.

Weiters bestätigte das Gericht die Rechtsansicht des Erstgerichts und befand die Formulierung "bis zu drei Jahre" als intransparent: nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann darunter nicht eindeutig die Gültigkeit der Karte von drei Jahren angenommen werden, eine kürzere Geltungsdauer - ohne dass dafür Kriterien dargelegt werden - kann darunter auch verstanden werden. Die Intention Interspars, mit dieser Formulierung die Verbraucher/innen darauf aufmerksam zu machen, dass die Karte jedenfalls - auch vor Ablauf der 3 Jahre - ihre Gültigkeit verliert, wenn der Guthabensbetrag aufgebraucht ist, versteht sich für  durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten von selbst und bedarf keiner bzw. wenn, einer klareren Erklärung.

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