Videoüberwachung im Lichte der DSGVO

Videoüberwachung muss also solche explizit gekennzeichnet werden

Videoüberwachung ist ein heikles Thema. Die Überwachung vieler Lebensbereiche wie Supermärkte, Parkplätze, Arbeitsplatz sorgt immer wieder für kontroversielle Diskussionen. Auch wenn die Videoüberwachung subjektiv ein ungutes Gefühl auslöst, unzulässig per se ist sie nicht. Sie darf durchaus zum Einsatz kommen, allerdings nur unter strengen gesetzlichen Auflagen.

Legaler Einsatz einer Videoüberwachung

Der gesetzliche Rahmen für den zulässigen Einsatz einer Videoüberwachung findet sich ganz generell in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Materiengesetze können strengere Vorgaben machen. So bedarf der Einsatz von Videoüberwachung am Arbeitsplatz gemäß Arbeitsvertragsrecht einer Betriebsvereinbarung. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, bedarf es einer Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers. Tatsächlich ist die Videoüberwachung mit dem ausschließlichen Zweck, DienstnehmerInnen zu kontrollieren, unzulässig.

Gesetzlicher Rahmen

Da mit einer Videoaufnahme Personen identifiziert werden können und in der Regel auch sollen, stellt sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Liegt kein lebenswichtiges Interesse einer Person oder keine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen oder keine gesetzliche Anordnung vor, basiert die Verarbeitung auf „überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen". Das bedeutet, bevor die Überwachung beginnt, muss eine Interessensabwägung durchgeführt werden.
Das DSG präzisiert die Fälle des überwiegenden berechtigten Interesses und erlaubt eine „Bildaufnahme" insbesondere dann, wenn

  • sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen,
  • aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder 
  • eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials

erforderlich ist.


Vorschriften und Grundsätze der DSGVO

Der Einsatz von Videoüberwachung war schon vor Inkrafttreten der DSGVO geregelt. Durch die DSGVO sind einige Vorschriften dazu gekommen bzw. wurden klarer formuliert. Die DSGVO verschärft vor allem die Verpflichtungen zur Transparenz (Informationspflicht), weitet die Rechte der betroffenen Personen aus und sieht hohe Strafdrohungen bei Datenschutzverletzungen vor. So müssen die Betroffenen vor dem Beginn der Verarbeitung über die Videoüberwachung auf verständliche Weise informiert werden.

Bereits nach dem alten Datenschutzgesetz war es notwendig, dass durch Hinweisschilder auf die Videoüberwachung und den Auftraggeber hingewiesen wird. Das wurde mit der DSGVO noch weiter präzisiert. So braucht es jetzt einen expliziten Hinweis auf die Videoüberwachung, zB durch ein Bildsymbol einer Kamera, die Angabe des Verantwortlichen, Hinweis auf weitere Informationen gemäß DSGVO (Zweck der Überwachung, Rechtsgrundlage, Speicherdauer).


Grundsatz der Datenminimierung

Datenminimierung ist ein Grundprinzip der DSGVO und spiegelt sich in vielen Bestimmungen der DSGVO wieder. So dürfen im Sinne der Datenminimierung die Aufzeichnungen nicht länger als 72 Stunden gespeichert und müssen danach gelöscht werden.

Auch im Sinne der Datenminimierung muss der Blickwinkel der Kamera so gewählt und das Sichtfeld soweit eingeschränkt werden, dass nur relevante Bereiche (z.B. eine Vitrine, deren Inhalt vor Ladendiebstahl geschützt werden soll) aufgenommen werden. Zu dieser Thematik verhängte die Datenschutzbehörde (DSB) per Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4800,-- (Entscheidung ist nicht rechtskräftig!). Die DSB erachtete den Aufnahmebereich der Bildaufnahmen, der sowohl den unmittelbaren Eingangsbereich des angezeigten Wettlokals wie auch weite Bereiche des öffentlichen Raumes abdeckte, als zu weitläufig.


Echtzeitüberwachung, Dashcams, Attrappen und digitaler Türspion

Für die Echtzeitüberwachung, also Videoüberwachung, bei der die Bildaufnahmen nicht gespeichert werden, gilt das oben Ausgeführte. Naturgemäß entfällt die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge.

Bezüglich Dashcams (Überwachungskameras in Fahrzeugen) hat die österreichische Datenschutzbehörde die Warnung ausgesprochen, dass „der Betrieb einer Dashcam voraussichtlich gegen die DSGVO verstößt." Näheres dazu: https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten#Dashcams

Kameraattrappen, die keine tatsächlichen Bild- oder Tonaufnahmefunktionen haben, sind datenschutzrechtlich irrelevant. Die Belästigung kann aber das Recht des Nachbars auf Privatsphäre verletzen. Für solche Fälle sind ausschließlich die Zivilgerichte (Unterlassungsklage) zuständig.

Digitaler Türspion ist eine technische Einrichtung, um festzustellen, wer sich im Aufnahmebereich des Türspions befindet. Die DSB erklärte mit einem noch nicht rechtskräftigen Bescheid die Bildaufnahmen des Türspions für unzulässig.  Im konkreten Fall beschwerte sich der Nachbar, weil mit dem Türspion ohne seine Einwilligung der Bereich vor seiner Wohnungstür und dadurch das Betreten und Verlassen der Wohnung erfasst werden kann.

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