Verbandsklagen sind nicht verfassungswidrig

... auch wenn sie dem Ergebnis der Vorabkontrolle einer Behörde widersprechen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern vor allem großen Unternehmen den Geschäftsverkehr. Für Konsumentinnen und Konsumenten sind AGB hingegen meist das übliche Beiwerk zu einem Vertrag; das „Kleingedruckte", das aufgrund seiner unattraktiven optischen Erscheinung und dem komplizierten Juristendeutsch nicht zum Lesen einlädt.

Da Unternehmen in ihrem Bestreben für die eigene Tätigkeit möglichst günstige Klauseln zu vereinbaren, mitunter die Grenze des gesetzlich Zulässigen überschreiten, ist es notwendig, dass AGB einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen.

Privatrechtliche Kontrolle

So haben beispielsweise der Verein für Konsumenteninformation, (VKI) und die Bundesarbeitskammer die im Konsumentenschutzgesetz verankerte Möglichkeit, die AGB von Unternehmen zu prüfen und gesetzwidrige Klauseln gerichtlich zu klagen.

Das dient vor allem der Marktbereinigung, denn als unzulässig befundene AGB dürfen von den Unternehmen nicht mehr verwendet werden und sie dürfen sich auch nicht auf diese unzulässigen Klauseln berufen. Verbraucher/innen profitieren von den dadurch verbesserten Geschäftsbedingungen.

Verwaltungsrechtliche Kontrolle

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmarkt, wie zB. im Energie-oder Telekombereich, haben einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Dienstleistungen sicherzustellen. Ihre AGB unterliegen daher einer Vorab-Kontrolle der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde.

Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, Klauseln zu untersagen, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.

Was aber gilt, wenn die von der Behörde vorab genehmigten AGB nachträglich von einem Gericht aufgrund einer vom VKI geführten Verbandsklage als gesetzwidrig befunden werden?

EVN stellt Antrag beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit der Verbandsklage

Diese Frage stellte sich erstmals in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren gegen die Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN).

Das Landesgericht Wiener Neustadt gab dem VKI in 1. Instanz recht und beurteilte eine Klausel der EVN als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt. Die EVN erhob Berufung gegen das Urteil und argumentierte, dass die AGB - weil von der Regulierungsbehörde vorab genehmigt - nicht gesetzwidrig sein können.

Zusätzlich stellte sie beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, die Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz, dass der VKI als Verband auf Unterlassung von gesetzwidrigen Klauseln klagen darf, als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Verfassungswidrigkeit läge in diesem Nebeneinander von behördlicher Vorabkontrolle einerseits und gerichtlicher Kontrolle im Rahmen der Verbandsklage andererseits.  

Die EVN führte zwei Argumente ins Treffen:

  • Diese Vermengung von Behörde und Gericht in derselben Sache würde zum einen dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der strengen Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit widerlaufen und
  • zum anderen das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen VKI-Verbandsverfahren

Beiden Argumenten erteilte der Verfassungsgerichtshof eine Absage und wies den Antrag der EVN ab.

Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden nicht über dieselbe Rechtssache, so der VfGH. Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden somit zwar teilweise über dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch über dieselbe Rechtssache.

Es liegt auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor, da die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits gesetzlich klar festgelegt ist: Eine behördliche Untersagung ist nur hinsichtlich noch nicht vereinbarter AGB möglich; danach entscheiden ausschließlich die ordentlichen Gerichte.

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