Rücktritt nach Küchenkauf beim Messebesuch

Unternehmer wollte Ersatz und klagte gleich zweimal hintereinander

Ein Paar schloss bei einer Messe einen Kaufvertrag über eine Küche ab. Schon in der folgenden Woche traten sie vom Kaufvertrag zurück. Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangte der Verkäufer 20% vom Kaufpreis als Stornogebühr. Der Verein für Konsumenteninformation sah das als gröblich benachteiligend an und unterstützte die KonsumentInnen im Auftrag des Sozialministeriums.

Der VKI argumentierte in zwei Richtungen:

  • Recht auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wurden.
  • Unzulässigkeit der Stornogebühr, weil die Klausel gröblich benachteiligend ist.

Bereits die Vorinstanzen verneinten das Rücktrittsrecht nach dem FAGG. Der OGH prüfte damit nur die Zulässigkeit der Stornoklausel und kam zur Ansicht, dass die den Stornogebühren zugrundeliegende Klausel gröblich benachteiligend und damit unzulässig ist. Durch den Wegfall der Klausel mussten die KonsumentInnen nicht die vom Unternehmen verlangten 20% Stornogebühren zahlen.


Klage Nr. 2

Die Entscheidung passte dem Verkäufer nicht und er klagte neuerlich; diesmal unter Berufung auf eine andere gesetzliche Bestimmung. Demnach hat der Unternehmer das Recht eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn "die Ausführung des Werks vom Werkbesteller" (im vorliegenden Fall die KonsumentInnen) vereitelt wird.


Aber darf der Verkäufer tatsächlich zweimal klagen?

Klar ist, dass derselbe Streitgegenstand, also derselbe Antrag mit derselben Begründung, nicht zweimal geklagt werden kann, weil es sich eben um eine entschiedene Sache, also eine "res iudicata" handelt.

Der OGH entschied aber, dass keine "res iudicata" vorliegt: Gegenstand des ersten Verfahrens war die Forderung auf die vereinbarte Stornogebühr. Gegenstand des zweiten Verfahrens war der geltend gemachte Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Vereitelung eines Werkvertrags. Dieser Anspruch war noch nicht Gegenstand des Vorprozesses. Res iudicata läge daher nicht vor.

Damit musste der OGH prüfen, ob der Anspruch auf Ersatz wegen Vereitelung eines Werkvertrags gegeben war.


Entscheidung zugunsten der KonsumentInnen

Der OGH kam zur Ansicht, dass beim Kauf einer an sich fertigen Einbauküche kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag vorliegt.

Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.

Die KonsumentInnen erwarben aber mit einem als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag eine bestimmte Küche im Ausmaß von 8,2 Laufmetern. Sie bestellten standardisierte Küchenelemente. Damit liegt aber ein Kaufvertrag vor, denn es gab keine besonderen Wünsche über Maße, Ausstattung usw.

Die Lieferung und Montage der Küche ist daher nur als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen und bedingt keinen eigenen Werkvertrag.

Damit konnte sich der Unternehmer nicht auf die oben angeführte Bestimmung über Werkverträge stützen, denn die ist auf Kaufverträge nicht anwendbar.

Die KonsumentInnen bekamen daher Recht.

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