OGH zur Ersatzbeförderung bei Flugannullierung

Airlines müssen auf Ersatzflüge anderer Anbieter umbuchen, wenn diese den Fluggast am schnellsten zum Ziel bringen.

Fällt ein Flug aus, kann die oder der Reisende nach der Fluggastrechte-Verordnung zwischen der Rückzahlung des Ticketpreises und der Ersatzbeförderung wählen.

Was passiert aber, wenn eine Fluglinie eine Ersatzbeförderung erst „im Laufe des nächsten Tages" anbietet?

Klarstellung durch den OGH

Airlines müssen die konkreten Reisedaten der Ersatzbeförderung angeben. Sie hat außerdem unter vergleichbaren Bedingungen und so schnell wie möglich zu erfolgen. Dabei kann es auch sein, dass die Fluglinie verpflichtet ist, Flüge anderer Airlines anzubieten, weil diese die oder den Reisenden früher weiterbefördern können als eigene Flüge.

Hält eine Fluglinie diese Vorgaben nicht ein, kann sich die oder der Reisende selbst eine passende Beförderung organisieren. Die Airline ist dann zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Diese Rechtslage stellte der OGH nunmehr in einem Verfahren klar, welches der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums führte.

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