OGH zur Datenweitergabeklausel in AGB

Einwilligung darf nicht an Vertragsabschluss gekoppelt werden

Simpli services bietet seit 2016 den Aufbau und Betrieb der technischen Infrastruktur DVB-T und DVB-T2 in Österreich an Endkundinnen und Endkunden an.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Simpli Services befanden sich 3 Klauseln, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums zunächst außergerichtlich abgemahnt und dann in weiterer Folge geklagt hatte.

Neben einer Klausel, die bei Verzug auf gesetzlich unzulässige Weise Inkassokosten in Rechnung stellte und einer weiteren Klausel, die eine kostenpflichtige Info-Hotline für Kundinnen und Kunden vorsah (bei einem aufrechten Vertragsverhältnis dürfen Hotlines nichts kosten), stand auch eine nach der neuen Datenschutzgrundverordnung, DSGVO zu beurteilende Datenschutzklausel im Fokus dieses Verfahrens.

Nachdem diese Gesetzesänderung während des laufenden Verfahrens eingetreten ist, musste der Oberste Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz die betroffene Klausel sowohl nach der alten als auch der neuen Rechtslage beurteilen. Denn: Ein Verbot ist nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist.

Datenweitergabeklausel

Die Klausel um die es geht, findet sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer,
EMail-Adresse, etc.) von xxxx verwendet werden, um dem Kunden Informationen zu Produkten der xxx [...] zukommen zu lassen. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die
verbundenen Unternehmen der xxx übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail widerrufen."

Sowohl die erste wie auch die zweite Instanz beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend, weil sie den Vertragsabschluss von der Zustimmung zu einer für die Vertragserfüllung nicht erforderlichen Datenverwendung (nämlich zu Werbezwecken) abhängig machen (das sogenannte "Koppelungsverbot").

Alte Rechtslage

Nach der alten Rechtslage sah das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) vor, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann nicht verletzt sind, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, vorbehaltlich eines allfälligen Widerrufs. Das DSG 2000 definiert die „Zustimmung" als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der/des Betroffenen, dass sie/er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung ihrer/seiner Daten einwillige. Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine solche Zustimmung nur dann wirksam sein, wenn die Betroffenen wissen, welche ihrer Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dass Daten an Dritte weitergegeben werden, ohne konkret zu sagen, welche, ist zu wenig, so der OGH.

Auch wenn das Koppelungsverbot (siehe nächster Absatz) nach alter Rechtslage nicht ausdrücklich geregelt war, zieht der OGH diesen Schluss aus dem Erfordernis der Freiwilligkeit. Diese ist nicht gegeben, wenn der Vertragsschluss offensichtlich mit der Abgabe einer derartigen Zustimmung gekoppelt wird.

Neue Rechtslage

Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlangt eine Zustimmung - nach der DSGVO „Einwilligung" genannt - die jederzeit widerrufen werden kann. In den wesentlichen Grundzügen sind die Bedingungen für die Einwilligung unverändert geblieben, aber die DSGVO formuliert das Koppelungsverbot klarer: Freiwilligkeit liegt nicht vor, wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig gemacht wird, die aber für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Sowohl die Prüfung nach alter wie auch nach neuer Rechtslage führt zum gleichen Ergebnis:

  • Es liegt ein Verstoß gegen das nun in der DSGVO klarer formulierte Koppelungsverbot vor. Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.
  • Auch bestätigte der OGH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass eine gültige Einwilligung auch über die Zustimmung zu AGB durch den Betroffenen eingeholt werden kann. Eine Einwilligungserklärung in den AGB ist nicht per se unzulässig, muss aber natürlich den strengen Vorgaben der DSGVO an eine Einwilligungserklärung entsprechen. Das kann damit nur im Einzelfall geprüft werden.

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