Nicht immer sind AGB drin, wenn AGB draufsteht

Rein informative Hinweise in AGB können nicht auf ihre Zulässigkeit geprüft werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern vor allem großen Unternehmen den Geschäftsverkehr. Für KonsumentInnen sind AGB meist das übliche Beiwerk zu einem Vertrag, das „Kleingedruckte", das aufgrund seiner unattraktiven optischen Erscheinung und kompliziertem Juristendeutsch nicht zum Lesen einlädt. Da Unternehmen unter Umständen das eine oder andere nur für sie Vorteilhafte hineinpacken, werden AGB nicht selten von klagsbefugten Verbänden wie den Verein für Konsumenteninformation oder die Bundesarbeitskammer und/oder letztlich von Gerichten auf ihre Zulässigkeit geprüft.

Normativ oder informativ

AGB regeln nicht den Vertragsgegenstand selbst, sondern Nebenvereinbarungen wie z.B. die Kündigung des Vertrags bei einem Dauerschuldverhältnis oder die Möglichkeit im Rahmen der Gewährleistung, einen Mangel zu reklamieren.

Damit die einzelnen Klauseln einer sogenannten AGB-Kontrolle durch die Gerichte unterzogen werden können, müssen sie über eine bloße Information hinausgehen und eine normative, also rechtliche Wirkung entfalten. Bloße informative Hinweise sind keine AGB und können nicht auf ihre gesetzliche Zulässigkeit geprüft werden.

Wie schwierig und letztlich problematisch die Abgrenzung zwischen einem bloßen Hinweis und einer Vertragsklausel ist, zeigt sich in einer OGH-Entscheidung zu den AGB des Reisevermittlers Airberlin Holidays GmbH.

AGB der Airberlin Holidays

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums 8 Klauseln geklagt. Das Verfahren ging durch alle Instanzen. Während das Berufungsgericht der Klage des VKI noch zur Gänze stattgab, änderte der OGH die Entscheidung (in teilweiser Wiederherstellung des Ersturteils) dahingehend ab, dass es sich bei zwei der beanstandeten Klauseln nicht um AGB im eigentlichen Sinn handle, sondern vielmehr um bloße "Hinweise".
Konkret ging es um diese zwei Klauseln

  • Wird der Hinflug nicht wahrgenommen, zieht dies regelmäßig auch eine Stornierung des Rückfluges nach sich.
  • Gleiches gilt bei Unterlassen einer von einigen Fluggesellschaften geforderten Bestätigung des Rückfluges.

Hier kam der OGH zur Ansicht, dass das Berufungsgericht „den Kontext der beanstandeten Klauseln missachtet habe". Es sei völlig klar, dass nicht die Airberlin Holidays als Vermittlerin „diese Bedingungen vorschreibe oder vorgeben wolle, sondern es sich um eine geraffte Wiedergabe gängiger Regeln der Fluggesellschaften handle, mit dem Zweck, die Kunden darüber zu informieren und sie vor nachteiligen Überraschungen zu bewahren. [....] Die Airberlin Holidays habe nur ihre Aufklärungspflichten darüber wahrgenommen, was sich auf einer Reise ereignen könnte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde praktisch zu einer Haftung des Reisevermittlers für die Sphäre des Reiseveranstalters führen."

VerbraucherInnen unterscheiden nicht zwischen Hinweis und Vertragsklausel

Problematisch ist, dass VerbraucherInnen selbst zum Einen oft nicht zwischen Reisevermittlern und Reiseveranstaltern unterscheiden und zum Anderen auch nicht zwischen bloßen Hinweisen und Vertragsklauseln. Letztere Abgrenzung führt  aber dazu , dass - weil die Klausel nicht auf ihre Zulässigkeit geprüft werden kann - in den AGB des Vermittlers unzulässige Vertragsbedingungen des Veranstalters bestehen bleiben dürfen, wiewohl sie im Verhältnis zum Veranstalter möglicherweise gar nicht gelten.

Im konkreten Fall kann also der Reisevermittler ungestraft unzulässige Rechtsfolgen seitens der Fluggesellschaften in seine AGB packen, quasi als bloße Information.

Die anderen, bereits von den Vorinstanzen als unzulässig eingestuften Klauseln, wurden vom OGH als solche bestätigt.

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