Landesgericht Wels zu einseitiger Preiserhöhung in einem Heimvertrag
Für VerbraucherInnen müssen die Umstände, die zur Entgelterhöhung führen, überprüfbar sein
Grundsätzlich sollte jede und jeder darauf vertrauen können, dass das in einem Vertrag Vereinbarte eingehalten wird. Nachträglich in bestehende Verträge einzugreifen und z.B. die Leistung und/oder den Preis zu ändern, ist daher Unternehmen, wenn überhaupt, nur unter sehr strengen Auflagen gestattet. Dennoch können gerade bei längerfristigen Verträgen Anpassungen notwendig sein. Viele Unternehmen schreiben daher bereits in ihre AGB sogenannte Preisgleitklauseln, um sich damit das Recht einzuräumen, nachträglich Preise ändern zu dürfen.
Rechtlich korrekte PreisänderungWann und unter welchen Umständen eine Preisänderung in einem bestehenden Vertragsverhältnis möglich ist, gibt das Konsumentenschutzgesetz vor.
So ist eine Klausel nur dann wirksam, wenn
- die Umstände, die zur Entgeltänderung führen, sachlich gerechtfertigt sind.
- der Eintritt der maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des Unternehmers abhängig ist.
- die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände klar und deutlich im Vertrag umschrieben sind und den VerbraucherInnen ermöglichen, die Entgeltänderung zu überprüfen.
- "zweiseitig" ist, das heißt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch eine Entgeltsenkung vorsehen.
Aktuelles Urteil des Landesgerichts Wels
Wie schwierig es ist, eine rechtlich korrekte Preisgleitklausel zu formulieren, zeigen zahlreiche Gerichtsurteile, die die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes präzisieren.
Die mittlerweile schon reiche Rechtsprechung in diesem Bereich ist nun wieder um eine Entscheidung reicher:
Das LG Wels befand eine Preisänderungsklausel in einem Heimvertrag als unzulässig. Mit der gegenständlichen Klausel ermöglichte der Heimträger eine Entgeltänderung ohne Zustimmung des Heimbewohners.
Die Klausel war zwar insoweit korrekt, als sie alle Umstände aufzählte, die zu einer Änderung führen können. Auch waren die aufgezählten Umstände sachlich gerechtfertigt (z.B. Gesetzesänderungen, etc.) und vom Willen des Heimträgers unabhängig. Ebenso berücksichtigte die Klausel die Möglichkeit einer Entgeltsenkung.
Also im Grunde scheint alles formal korrekt!
Dennoch kam das LG Wels zur Ansicht, dass die angewandte Preisanpassungsklausel gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt. Das Gericht argumentierte mit einer älteren oberstgerichtlichen Entscheidung, die eine Überprüfungstransparenz der VerbraucherInnen verlangt. Das bedeutet, die angeführten Umstände dürfen nicht so allgemein formuliert werden, dass VerbraucherInnen Preisänderungen nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung überprüfen können.
Unzulässig ist, wie im konkreten Fall, eine an nicht näher bestimmte "Gesetzesänderungen" geknüpfte Entgelterhöhung, weil dann die sachliche Rechtfertigung im Einzelfall nicht überprüfbar ist.
Das Urteil ist rechtskräftig und kann auf www.Verbraucherrecht.at nachgelesen werden.