EuGH zu verspäteten Anschlussflügen außerhalb der EU

Flughafen des Abflugs begründet Ausgleichsanspruch

Bei einer Verspätung des Fluges von über drei Stunden steht KonsumentInnen eine Ausgleichszahlung von der Airline zu. Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich dabei nach der Länge der Flugstrecke und ist in der Fluggastrechte-Verordnung festgelegt.

Entscheidend ist, dass der Flug von einem "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" im Sinne der Fluggastrechte-VO 261/2004, also von einem Luftfahrtunternehmen, dem eine gültige Betriebsgenehmigung von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, durchgeführt wird.

Was aber, wenn der Flug aus mehreren Teilflügen besteht, die auch außerhalb der EU durchgeführt werden und die Verspätung auch außerhalb der EU eintritt? Damit hatte sich EuGH in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung auseinandergesetzt.


Konkreter Fall vor dem EuGH

Im konkreten Fall hatten mehrere Fluggäste bei der tschechischen Fluglinie České aerolinie einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der erste Teilflug dieses Fluges, der von České aerolinie durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünktlich an seinem Zielort an. Der zweite Teilflug zwischen Abu Dhabi und Bangkok, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von der Etihad Airways, das kein "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" im Sinne der Fluggastrechte-VO 261/2004 ist, durchgeführt wurde, war bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Die Fluggäste begehrten eine Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 lit c der VO.

Entscheidend ist der erste Flug

Für den in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch ist es ausreichend, dass der erste von mehreren Flügen im Gebiet eines Mitgliedstaats stattgefunden hat, auch wenn die Verspätung selbst durch Anschlussflüge außerhalb der Europäischen Union eintritt, so der EuGH in seiner Entscheidung. Voraussetzung ist, dass die Flüge insgesamt als Einheit zu sehen und Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok fällt in den Anwendungsbereich der VO

Im vorliegenden Fall kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen solcher als Einheit gebuchten Flüge nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen.

Die Fluggäste können ihre Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten, das den ersten Flug durchgeführt hat. 

Der EuGH stellt aber zugleich klar, dass sich das Luftfahrtunternehmen, das zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet ist, regressieren kann, das bedeutet, Ersatz für die finanzielle Belastung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich ist, verlangen kann.


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