EuGH: Ort der Gewährleistung regeln die Mitgliedstaaten

Verbesserung oder Austausch muss ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für VerbraucherInnen erfolgen

Zwei Wochen nach dem Kauf des Notebooks lässt sich dieses ohne ersichtlichen Grund nicht mehr hochfahren. Ein Fall von Gewährleistung - das scheint auf den ersten Blick naheliegend. Aber ist auch klar, wo das Unternehmen „Gewähr zu leisten" hat, sprich: wo repariert oder ausgetauscht wird? Ist ein/e KonsumentIn verpflichtet, die defekte Ware zum Unternehmen zurückzubringen?

Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie selbst sagt nur, dass die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss". Der europäische Gesetzgeber, der mit der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die grundlegenden Rechte im Falle einer Gewährleistung geregelt hat, überlässt damit die Entscheidung den Mitgliedstaaten.

EuGH-Entscheidung

Das bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung.

Der EuGH erklärt in seiner Entscheidung, dass der von den Mitgliedstaaten vorgesehene Ort geeignet sein müsse, dass der vertragsgemäße Zustand hergestellt werden könne, ohne dabei den VerbraucherInnen erhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen. Das bedeutet für den EuGH zwar nicht, dass VerbraucherInnen keinerlei Unannehmlichkeiten erleiden dürfen, aber die Unannehmlichkeiten dürfen nicht dazu führen, sie von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten.

So kann etwa bei schweren, sperrigen oder zerbrechlichen Gegenständen der Geschäftssitz des Unternehmens als Nacherfüllungsort ungeeignet sein. Bei kompakten Waren ohne besondere Transportanforderungen müsste die Beförderung zum Geschäftssitz des Unternehmens dagegen keine erheblichen Unannehmlichkeiten für VerbraucherInnen bedeuten.

EuGH 23.5.2019, C-52/18 (Fülla/Toolport)

Wie ist die Rechtslage in Österreich?

Damit ist die Rechtslage trotz europäischer Richtlinie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Was bedeutet das für Österreich?

Das Unternehmen hat seine Pflicht zur Verbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Sache entweder

  • am Vertragserfüllungsort (also dort wo die Ware gekauft und übergeben worden ist) oder
  • an jenem Ort vorzunehmen, wohin die Sache aufgrund des Vertrages geliefert oder versendet wurde (z.B. an die Wohnadresse bei einer online bestellten Ware).

VerbraucherInnen können auch verlangen, dass die Verbesserung und der Austausch an dem Ort vorzunehmen sind, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. Das geht aber nur, wenn dieser Ort

  • im Inland gelegen ist
  • für das Unternehmen nicht überraschend ist und
  • die Beförderung der Sache zum Unternehmen für VerbraucherInnen wegen deren Beschaffenheit untunlich ist, insbesondere deshalb, weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

Mehr zu Ihren Gewährleistungsrechten in Österreich können Sie hier auf konsumentenfragen.at nachlesen.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen