Befristung eines Gutscheins auf 3 Jahre ist unzulässig

Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist ist nur mit guten Grund erlaubt

Die Problematik rund um die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist eine altbekannte: darf ein Gutschein in seiner Gültigkeit beschränkt werden und wenn ja, wie lange? Das Gesetz sagt konkret zu Gültigkeit von Gutscheinen nichts. Es gibt aber gesetzliche Verjährungsfristen. Diese bewirken, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, verloren geht.

Nachdem GutscheininhaberInnen mit dem Gutschein einen Anspruch auf die darin versprochene Leistung erhalten, greifen auch bei Gutscheinen die Regelungen zur Verjährung. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; die kurze, die nur in bestimmten Fällen greift, beträgt drei Jahre.


Zulässige Befristung

Eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gab es im Jahr 2012. In dieser Entscheidung wurde klar festgehalten, dass das Recht, einen Gutschein einzulösen, innerhalb von 30 Jahren endet. Es ist aber zulässig, eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren.

Aber: je kürzer die Verfallsfrist eines Gutscheins sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Das kann nur von Einzelfall zu Einzelfall nach Abwägung aller Interessen beurteilt werden.


Gutscheine von Jolly Days

Nun gibt es eine weitere Entscheidung zu Gutscheinen, diesmal gegen die Gutscheinplattform Jolly Days, die Gutscheine für Dienstleistungen großteils in Form von Erlebnis- oder Wertgutscheinen vertreibt.

In den AGB wird die Gültigkeit der Gutscheine mit 3 Jahren festgelegt. Gegen eine Aufzahlung von EUR 15,-- kann die Einlösung des Gutscheins um weitere drei Jahre verlängert werden.

In Anlehnung an das bereits 2012 ergangene Urteil kommt nun das Oberlandesgericht zur Ansicht, dass bei den angebotenen Gutscheinen grundsätzlich die Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung kommt. Eine Verkürzung dieser Frist wäre zwar zulässig, sie darf aber  nicht dazu führen, dass dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert wird. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.


Interessensabwägung im Einzelfall

Eine Abwägung aller Interessen bringt das OLG Wien zu einem kunden- und konsumentenfreundlichen Ergebnis: die Dreijahresbefristung des Gutscheins, auch mit der kostenpflichtigen Verlängerung, ist im Verhältnis zur 30-jährigen Verjährungsfrist zu kurz und damit unzulässig.

Auch wenn in diesem Fall das Urteil keine Empfehlung abgibt, wie lang solche Gutscheine gültig sein müssen, so ist einmal mehr klargestellt, dass die Verkürzung nur aufgrund eines sachliches Kriteriums seitens des Gutscheinausstellers erfolgen darf. Andernfalls bereichert sich das Unternehmen durch die verkauften, nicht aber eingelösten Gutscheine.

Im konkreten Fall ist es Jolly Days nicht gelungen, den Vorwurf der Bereicherung zu entkräften. Insbesondere konnte das Unternehmen nicht darzulegen, warum es nicht möglich sein soll, der Problematik des Ausfalls einzelner Veranstalter oder der angeblichen Unmöglichkeit des Abschlusses von entsprechend langen Verträgen mit ihren Veranstaltern mit einer Barablösemöglichkeit für die KundInnen zu begegnen.

Das Urteil ist im Volltext auf verbraucherrecht.at zu finden.

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