Aus welchen Quellen dürfen soziale Netzwerke Daten sammeln und verknüpfen?

Deutsches Bundeskartellamt untersagt Facebook die Datensammlung von Drittanbietern – nicht rechtskräftig!

Computerbildschirm, Mann mit Fernglas, facebook Logo auf Linsen, © Glen Carrie
Wir wissen alle: das soziale Netzwerk facebook.com sammelt und verknüpft unsere Daten, unter anderem um uns zielgerichtet mit Werbung zu bombardieren. So funktioniert Finanzierung von Angeboten durch Werbung.
Sind wir uns auch bewusst, wie weit die Datensammlung geht? Facebook sammelt nicht nur die Daten innerhalb seines Netzwerkes, sondern verknüpft diese auch mit Daten von Dritten - WhatsApp, Instagram und diversen Apps dritter Anbieter. Dies geht soweit, dass Daten von Besucherinnen und Besuchern einer Website gesammelt werden, auf der Services mit like-Buttons bewertet werden können, auch wenn der User den like-Button gar nicht benutzt hat.

Facebook hat die Datensammlung Dritter damit gerechtfertigt, dass diese für die Erbringung des Dienstes erforderlich und auch im berechtigten Interesse von Facebook ist.
Das deutsche Bundeskartellamt sieht dies anders und untersagt Facebook die Datensammlung außerhalb des eigenen Netzwerkes, ohne dafür eine freiwillige Einwilligung der User einzuholen. Dies würde voraussetzen, dass sie auch bei mangelnder Einwilligung Facebook weiter nutzen können.
Und noch ein Detail: die Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts gilt nur für deutsche Nutzer/innen!

Bundeskartellamt entscheidet über Datenschutz?

Generell sind Datenschutzbehörden für die Verletzung des Datenschutzrechts zuständig. In Österreich ist dies die weisungsfreie Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung sieht aber auch eine parallele gerichtliche Zuständigkeit vor, die in Österreich allerdings nur für Schadenersatzansprüche umgesetzt wurde. Das deutsche Bundeskartellamt sieht Datenschutzverletzungen auch für das Kartellrecht als bedeutsam an, wenn diese von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung begangen werden und damit Nachteile für private Nutzer/innen und Wettbewerber/innen bedeuten. Auch die deutschen Datenschutzbehörden bestätigten diese Sichtweise und halten es für gerechtfertigt, dass neben ihnen auch andere Behörden bzw Gerichte Datenschutzverletzungen aufgreifen und sanktionieren.

Facebook hat Marktmacht:

Das soziale Netzwerk facebook.com hat weltweit kontinuierlich steigende Nutzerzahlen zu verzeichnen. In Deutschland sind dies 23 Millionen täglich aktive Nutzer/innen und 32 Millionen monatlich aktive Nutzer/innen. Damit hat Facebook bei täglich aktiven Usern einen Marktanteil von 95%. Dienste wie YouTube, Twitter, WhatsApp und Instagram wurden dabei nicht als relevante Märkte einbezogen, da sie keine mit sozialen Netzwerken vergleichbaren Dienste darstellen. Selbst wenn man diese aber berücksichtigen würde, wäre eine Marktbeherrschungsvermutung gegeben. Weiters war für die Beurteilung der Marktmacht ausschlaggebend, dass Nutzer/innen Facebook kaum wechseln können, weil sie dazu auch andere User zu einem Wechsel motivieren müssten, was kaum gelingen wird.

Es bleibt spannend: Die Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts ist nicht rechtskräftig. Facebook hat Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.


Wer mehr Details nachlesen möchte, findet auf der Website des deutschen Bundeskartellamts umfangreiche Informationen.

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