Pauschale Vorratsdatenspeicherung bleibt unzulässig

veröffentlicht am 16.10.2020

In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung. Das Sammeln persönlicher Telefon- und Internetdaten ohne Anlass und ohne Unterschied, also auf Vorrat, ist verboten. Dennoch sind nun Ausnahmen möglich.

Zwei Menschen unterhalten sich im Schatten, © Photo of Dima Pechurin on Unsplash
Um die Vorratsdatenspeicherung, also die Speicherung von Verbindungsdaten der Internet- und Telefonkommunikation zur späteren Abfrage durch Sicherheitsbehörden, gibt es seit langem Streit. Was für die einen ein unverzichtbares Instrument für die Strafverfolgung ist, ist für die anderen ein zu massiver Eingriff in die Grundrechte. Datenschützer und Netzaktivisten kämpfen seit Jahren gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Europäische Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 die anlasslose Vorratsdatenspeicherung verboten und erstmals in seiner Geschichte eine ganze Richtlinie, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, aufgehoben. Zu groß sei die Gefahr, dass alle Bürgerinnen und Bürger komplett durchleuchtet würden. Also war es eigentlich nicht überraschend, dass die EuGH-Richter in ihrer Anfang Oktober veröffentlichten Entscheidung die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erneut für grundsätzlich unzulässig erklärten. Eine vollständige Abkehr von dem Urteil auf 2016 war nicht zu erwarten; dennoch hat der EuGH in dieser Entscheidung eindeutig klargestellt: Ausnahmen seien möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe.

Vorratsdatenspeicherung in Österreich unzulässig

Eine unmittelbare Wirkung auf die Rechtslage in Österreich hat die Entscheidung derzeit noch nicht. In Österreich hatte der Verfassungsgerichtshof 2014 die Bestimmungen zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung ersatzlos gestrichen. 2017 wurde die Anlassdatenspeicherung als Nachfolgeregelung beschlossen. Verbindungsdaten dürfen demnach für bis zu zwölf Monate eingefroren werden („Quick Freeze“), wenn eine staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Recht, die Telekombetreiber zur Speicherung der Daten einzelner Kundinnen/Kunden zu verpflichten. Die Anlassdatenspeicherung ist ab einem drohenden Strafrahmen von sechs Monaten erlaubt. Gespeichert wird dabei etwa, wer mit wem telefoniert und wo man sich dabei aufhält. Sollte sich im Zuge von Ermittlungen der Verdacht erhärten, kann die Staatsanwaltschaft auf diese Daten zugreifen. Im gegenteiligen Fall muss der Verdächtigte informiert werden.


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