OLG Wien erklärt die Praktik der Telefonkeiler von winando für unzulässig
veröffentlicht am 09.10.2019
Von Unternehmen angebahnte Telefonverträge über Gewinnspiele sind ungültig
Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung schob das Oberlandesgericht Wien der Geschäftspraktik des Schweizer Unternehmens Spar Garant AG den Riegel vor. Telefonkeiler des Gewinnspielmagazins Magazins winando, die von Spar Garant AG herausgegeben wird, kontaktierten österreichische Konsumentinnen/Konsumenten und stellten ihnen einen Gewinn in Aussicht. Dafür müssten diese aber für den Erhalt des Gewinns ein Abo abschließen. Einen Gewinn erhielten die Verbraucher/innen nie, stattdessen wurden ihnen der Betrag von 99,90 Euro für die ersten drei Monate der Zeitschrift winando vom Konto abgebucht.
Der VKI klagte Spar Garant AG und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.
Ungültige Telefonverträge
Werden im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen Verträge im Zuge eines Telefonats, das das Unternehmen eingeleitet hat, abgeschlossen, so sind diese nichtig und damit ungültig. Diese Bestimmung umfasst auch Verträge, in denen das Unternehmen das Gewinnspiel nicht selbst durchführt, sondern zusagt z.B. Lottotipps an Lottounternehmen weiterzuleiten.
Im konkreten Fall stellt Winando nicht nur eine Übersicht diverser Gewinnspieleangebote zur Verfügung, sondern leitet die Gewinnspiellösungen ihrer Kundinnen/Kunden an den jeweiligen Veranstalter der Gewinnspiele weiter. Nach Ansicht des OLG Wien handelt es sich dabei um einen im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen geschlossenen Vertrag. Verbraucher/innen können alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmen entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.
Der VKI stellt auf www.verbraucherrecht.at einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.
Zusätzlich verstößt winando gegen die „Doppelbestätigungspflicht", die das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG) bei Verträgen über eine Dienstleistung, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurden, vorsieht: Verbraucher/innen sind erst gebunden, wenn das Unternehmen den Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern eine Bestätigung ihres Vertragsanbots übermittelt und im Gegenzug die Verbraucher/innen dem Unternehmen mit einer schriftlichen Erklärung die Annahme dieses Anbots bestätigen. Die Dienstleistung winandos liegt in der Weiterleitung der von den Kundinnen/Kunden an sie eingesendeten Gewinnspiellösungen an die Gewinnspielanbieter. Damit gilt auch danach der Vertrag als nicht zustande gekommen.
Hinweis auf Zahlungspflicht bei der Onlinebestellung fehlt
Im Ablauf der Online-Bestellung des Magazins beanstandete das Oberlandesgericht Wien die blickfangartige Bewerbung winandos, sich mit dem Abo das Magazin „gratis nach Hause liefern [zu] lassen", was eine kostenlose Bestellung suggeriert. Im Widerspruch dazu steht allerdings die in kleiner Schrift verfasste Angabe des Jahrespreises von EUR 399,60 weiter unten im Text.
Gemäß FAGG hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass Verbraucher/innen bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wird der Bestellvorgang mit der Aktivierung einer Schaltfläche abgeschlossen, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Angesichts der Bewerbung mit einer scheinbar kostenlosen Bestellung bedarf es nach Ansicht des Gerichts einen umso deutlicheren Hinweis auf die Entgeltpflicht auf der Schaltfläche. Die Formulierung "verbindlich bestellen", wie es winando vorsieht, genügt nicht, so das OLG Wien in seinem Urteil. Verbraucher/innen sind daher nicht an den Vertrag oder ihrer Vertragsklärung gebunden.
15 unzulässige Klauseln
Der VKI hat zusätzlich 15 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angefochten und Recht bekommen. So z.B. die Klausel, dass sich das Zeitschriften-Abo nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer automatisch verlängert. Verbraucher/innen müssen gemäß Konsumentenschutzgesetz vor der Verlängerung eigens darauf hingewiesen werden und es müsse eine angemessene Frist für einen Widerspruch eingeräumt werden
Weitere Informationen, das Urteil im Volltext sowie den Musterbrief zur Rückforderung finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.