OGH: 27 AGB-Klauseln von Sky sind unzulässig

veröffentlicht am 28.11.2019

27 von 29 beanstandeten Vertragsbestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Vorinstanzen.

Brille auf Vertragstext, © Photo by Mari Helin on Unsplash

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich den Pay-TV-Anbieter Sky. Das Verfahren ging durch alle Instanzen und letztlich bekam der VKI fast zur Gänze Recht: 27 von 29 beanstandeten Vertragsbestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen.





Die wichtigsten Klauseln

  • Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit jener Klausel, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur eine Kündigungsmöglichkeit alle 12 Monate vorgesehen hat. Das ist gröblich benachteiligend. Ältere Verträge können nun jederzeit nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden
  • Unzulässig, weil intransparent befand das Gericht auch die unklare Bestimmung, dass Kundinnen und Kunden einen Leihreceiver oder eine Smart Card innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden müssen, andernfalls sie Schadenersatz in Form einer „monatlichen, angemessenen Nutzungsentschädigung“ zu leisten hätten.
  • Eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro für die vertragswidrige Nutzung der SmartCard wurde ebenfalls als gröblich benachteiligend und damit als unzulässig eingestuft. Die Festsetzung eines Minimums an zu leistendem Schadenersatz ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfällt, wird in der Rechtsprechung als gröblich benachteiligend angesehen.
  • Auch die in den AGB verankerte Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten auf SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal ist unzulässig.
  • Einige Klauseln, die sich immer wieder in längerfristigen Verträgen finden, bspw. die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen und Vertragsänderungen oder Gewährleistungsausschlüsse, erachtete der OGH ebenfalls als rechtswidrig.

Telefonische Kundenwerbung ist unzulässig

Neben den zahlreichen Klauseln in den Geschäftsbedingungen hatte der OGH auch die Geschäftspraxis von Sky bei telefonischer Kundenwerbung zu prüfen. Telefonisch angebahnte Verträge über Dienstleistungen müssen von Kundinnen und Kunden nochmals schriftlich bestätigt werden, sogenannte Doppelbestätigungspflicht. Sky unterließ diese doppelte Bestätigung und ließ den Vertrag mit dem Abschluss am Telefon zustande kommen. Diese gesetzwidrige Geschäftspraxis hat Sky hinkünftig zu unterlassen. 

Musterbrief der AK

Die AK Oberösterreich unterstützt alle Kundinnen und Kunden, die den bei einem Anruf von Sky abgeschlossenen Vertrag nicht schriftlich bestätigt haben, mit einem Musterbrief. Mit diesem können sich Betroffene auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und das bisher bezahlte Entgelt zurückfordern. 

Musterbrief der AK OÖ

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