OGH: Smart-Meter Einbau ist datenschutzrechtlich zulässig. Kund:innen können zwischen drei Konfigurationen wählen

veröffentlicht am 19.07.2022

OGH verneint eine der DSGVO widersprechende Datenverarbeitung sowie eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre, die den Einbau oder die Verwendung von Smart Meter unzulässig machen würden, so der OGH in einer aktuellen Entscheidung.

Smart Meter sind digitale Zählgeräte zur Erfassung des Stromverbrauchs in regelmäßigen Zeitintervallen. Die Verbrauchswerte werden verschlüsselt an den Netzbetreiber übertragen, so dass ein Ablesen vor Ort nicht mehr erforderlich ist. Die flächendeckende Installation solcher Zählgeräte wird gesetzlich vorgesehen. Haushalte können zwischen folgenden Einstellungen (Konfigurationen) wählen:

  • Opt-In-Konfiguration
    Mit dieser Option wird der Stromverbrauch viertelstündlich gemessen und diese Werte anschließend einmal am Tag  an den Netzbetreiber übermittelt. 
  • Standardkonfiguration
    Auch hier werden zwar 15-Minuten-Werte gemessen, aber es wird nur einmal täglich ein Verbrauchswert für den gesamten Tag im Nachhinein an den Netzbetreiber übermittelt.
  • Opt-Out-Konfiguration
    In dieser Variante werden grundsätzlich keine Werte gespeichert. Es darf aber anlassbezogen, also bspw. zur Jahresabrechnung oder bei Tarifwechsel, Umzug oder Auszug der aktuelle Zählerstand ausgelesen werden.

    Bei der Montage eines neuen Zählers ist dieser bereits entsprechend der gewählten Variante konfiguriert bzw. programmiert, wobei die jeweilige Konfiguration am Messgerät ersichtlich ist. Sollte es zu einem Wechsel der Kundin/des Kunden, beispielsweise durch Wohnungswechsel, kommen oder sich ein:e Kund:in während aufrechter Vertragsbeziehung für eine andere Variante entscheiden, kann der Netzbetreiber - aus der Ferne - die Konfiguration des Stromzählers auf eine der anderen Varianten ändern.


Verbraucher klagt auf Unterlassung des Zähleraustauschs

Ein Endverbraucher sah in der Möglichkeit, dass der Netzbetreiber die Messeinrichtung technisch aus der Ferne so konfigurieren kann, dass damit trotz der Geltendmachung des Opt-Out-Rechts unbemerkt erheblich mehr personenbezogene Daten gespeichert, übertragen und verarbeitet werden könnten als zulässig wäre, die Gefahr einer nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gerechtfertigten Datenverarbeitung und einen Eingriff in seine Grundrechtssphäre.

Er klagte auf Unterlassung des Austausches des analogen Messgeräts durch einen Smart Meter. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof, der die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen bestätigte.

Ablesung im Rahmen des Opt-Out stellt eine zulässige Datenverarbeitung dar

Nach Ansicht des OGH war von der Frage, ob die Erfassung, die Speicherung und das Auslesen des jährlichen Stromverbrauchs zulässige Datenverarbeitungen iSd DSGVO darstellen, die Frage zu trennen, ob die bloße technische Möglichkeit des Netzbetreibers, die Datenverarbeitung auf andere - über die Opt-Out-Konfiguration hinausgehende - personenbezogene Daten des Verbrauchers auszuweiten, den Einbau der Messeinrichtung oder ihre Verwendung grundsätzlich unzulässig macht.

Die Verarbeitung der Daten in Form einer jährlichen Übermittlung der Verbrauchsdaten (Opt-Out-Konfiguration) ist zur Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags und damit gemäß DGSVO zulässig. Der OGH verweist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Opt-Out Konfiguration, in der ein Smart Meter nur die Funktion eines (digitalen) Standardstromzählers (entspricht dem analogen „Ferraris-Zähler“) hat. Nach Ansicht des VfGH beeinträchtigt eine derartige Konfiguration auch die berechtigen Interessen an einer Auslesung und Abgrenzung des jährlichen Stromverbrauchs im Hinblick auf die geschützten personenbezogenen Daten des Vertragspartners nicht bzw. in verhältnismäßiger und damit zulässiger Weise.

Fazit

Der OGH kommt zu dem Schluss, dass die mit der Opt-Out-Variante verbundene, abrechnungsrelevante Datenverarbeitung dem Einbau und der Verwendung der geplanten digitalen Messeinrichtung nicht entgegensteht. Die bloße technische Möglichkeit, dass der Netzbetreiber die Einrichtung aus der Ferne einseitig (und damit rechtswidrig) umkonfigurieren und somit die Datenverarbeitung ausweiten könnte, spricht nicht gegen den Einbau und die Verwendung einer digitalen Messeinrichtung.

 

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