OGH: Mehr Preistransparenz, Schranken für Rabattversprechen bei Online-Angeboten von A1
veröffentlicht am 02.12.2021
Höchstgericht trifft Klarstellungen zur vorvertraglichen Information über die Gesamtkosten sowie zu personalisierten Rabattversprechen wie „Nur heute, nur für Sie“
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekomanbieter A1 wegen unklarer Angaben der Gesamtkosten bei Handy-Kombiangeboten sowie wegen irreführender Werbeaussagen mit personalisierten Rabattversprechen geklagt. Nachdem bereits die Vorinstanzen dem VKI Recht gegeben hatten, hat nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtsposition der Konsumentenschützer:innen bestätigt.
Jährliche Servicepauschale muss bei Angabe der monatlichen Kosten aliquot eingerechnet werden
Der VKI warf A1 vor, bei Kombiangeboten für Handys mit Vertrag im Online-Shop nicht ausreichend klar über den Gesamtpreis zu informieren. Der Telekomanbieter hatte bei der Angabe der monatlichen Gesamtkosten lediglich die Grundgebühr angeführt, die jährlich verrechnete Servicepauschale dabei jedoch nicht berücksichtigt. Nach Ansicht des VKI ein Verstoß gegen das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Demnach müssen Unternehmen Verbraucher:innen vor einem Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten informieren. Die von A1 verrechnete jährliche Servicepauschale wäre daher bei der Angabe der monatlichen Gesamtkosten aliquot einzurechnen gewesen, so der VKI. Außerdem hätten bei Angabe der jährlichen Gesamtkosten die einzelnen Monatszahlungen – also insbesondere die Kosten für die monatliche Grundgebühr auf ein ganzes Jahr gesehen – dazugerechnet werden müssen.
Wie bereits die Vorinstanzen hat nun auch der OGH die Rechtsansicht des VKI bestätigt: Das Höchstgericht stellte klar, dass die Gesamtkosten für einen bestimmten Abrechnungszeitraum sämtliche Kosten umfassen, die von Verbraucher:innen in diesem Zeitraum zu zahlen sind. Daher ist bei Angabe der monatlichen Gesamtkosten die jährliche Servicepauschale aliquot – also mit einem Zwölftel – einzurechnen. Bei der Information über die jährlichen Gesamtkosten wiederum müssen auch die, für ein gesamtes Jahr anfallenden monatlichen Kosten (also insb. die Grundgebühr) hinzugerechnet werden.
Preistransparenz erfordert Angabe einer Einzelsumme als Gesamtpreis
Weiters hielt der OGH fest, dass A1 eine zu Vertragsbeginn einmalig eingehobene Speichermedienvergütung von drei Euro pro Handy bei der vorvertraglichen Angabe des Gesamtpreises zu berücksichtigen hat. Der Telekomanbieter hatte beim Gesamtpreis nur die Kosten für das jeweilige Mobiltelefon angeführt, die Speichermedienvergütung war im Bestellvorgang nur nach mehreren Bestellschritten beiläufig erwähnt worden. Der OGH stellte nun klar, dass alle Kosten, die Verbraucher:innen aufwenden müssen, um eine Ware zu erwerben, zum Gesamtpreis gehören. Dementsprechend ist die von A1 verrechnete Speichermedienvergütung Teil des Gesamtpreises und in diesen einzurechnen.
Das Höchstgericht betonte, dass der Gesamtpreis für Verbraucher:innen bei ihrer Entscheidung für oder gegen einen Vertrag ein besonders wichtiger Umstand ist. Es genügt daher nicht, wenn Unternehmen lediglich einzelne Preisbestandteile angeben, die von den Verbraucher:innen erst selbst addiert werden müssen. Vielmehr muss in der vorvertraglichen Information eine Einzelsumme als Gesamtpreis angeführt werden, um dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Preistransparenz zu entsprechen. Dabei hielt der OGH auch fest, dass diese Informationen nicht ohne Hinweis in den AGB oder Entgeltbestimmungen „versteckt“ werden dürfen, sondern es gewährleistet sein muss, dass Verbraucher:innen diese Infos problemlos zur Kenntnis nehmen können.
Schranken für personalisierte Rabattversprechen
Weiters bewarb A1 in der Vergangenheit mehrfach Online-Angebote mit Gutschriften, wenn sich die Verbraucher:innen noch am selben Tag zum Vertragsabschluss entscheiden. Beispiele waren etwa Werbeaussagen wie „€ 29,90 geschenkt! Gratis Aktivierung! Nur heute, nur für Sie“ oder „Abschlussgeschenk im Wert von 30€! Dieser Gutschein gilt nur heute, nur im Onlineshop und nur für Sie“. Diese Werbeversprechen wurden denselben Nutzer:innen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen angezeigt.
Der VKI brachte dazu in seiner Klage vor, dass diese personalisierten Rabattversprechen bei Verbraucher:innen den unrichtigen Eindruck erwecken, wonach die Sonderangebote nur für kurze Zeit bestehen und in Zukunft nicht mehr verfügbar wären.
Der OGH bestätigte auch in diesem Punkt die Rechtsansicht des VKI und sah darin eine irreführende Geschäftspraktik von A1: Durch die unrichtige Behauptung, dass ein Angebot nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein werde, werden Verbraucher:innen zu einer sofortigen Entscheidung verleitet ohne ausreichend Zeit und Gelegenheit zu haben, eine informierte Entscheidung zu treffen. Derartige Werbezusagen seien – so das Höchstgericht – nur dann zulässig, wenn das beworbene Angebot in der Folge dann für zumindest einen Monat tatsächlich nicht zu denselben oder besseren Bedingungen verfügbar ist.
Der Volltext des Urteils ist unter folgendem Link abrufbar: OGH, 28.09.2021 (4 Ob 86/21g)