EuGH: als E-Mail getarnte Werbung ist unzulässig

veröffentlicht am 13.12.2021

E-Mail-Anbieter dürfen ihren Kundinnen und Kunden keine Werbung zeigen, die Emailnachrichten im Postfach ähnelt. Ohne Zustimmung sind solche als E-Mail getarnte Anzeigen eine unerbetene Direktwerbung und damit unzulässig, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem aktuellen Urteil.

Der deutsche Ökostrom- und Gasanbieter eprimo hatte bei T-Online sogenanntes "Inbox advertising" geschaltet. Das bedeutet, die Werbeeinschaltung erscheint getarnt als Mail im Posteingang, wenn Nutzer:innen ihre Nachrichten abrufen. Im Fall des kostenlosen E-Mail-Dienstes von T-Online stand an der Stelle des Datums "Anzeige", die Betreffzeile bestand aus einem kurzen Werbetext.

Die Frage, ob es sich dabei eigentlich um Direktwerbung handelt, für die vorab eine Einwilligung einzuholen ist, ging in einem gerichtlichen Verfahren zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Nutzer:innen müssen zustimmen

Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58) sieht vor, dass die Verwendung unter anderem von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer:innen gestattet ist.

Die EU-Datenschutzrichtlinie will Menschen generell vor unerbetenen Werbenachrichten in ihrer Privatsphäre schützen, so der EuGH in seiner Entscheidung. Dass im konkreten Fall das private Postfach von Nutzer:innen genutzt werde, um Werbung zu platzieren, stelle eine Verwendung elektronischer Post dar, die geeignet ist, die Privatsphäre der Nutzer:innen durch unerbetene Nachrichten zu beeinträchtigen. Nach Ansicht des EuGHs ist es unerheblich, ob die betreffende Werbung an einen individuell vorbestimmten Empfänger gerichtet ist oder ob es sich um eine massenhafte und nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Verbreitung gegenüber zahlreichen Empfängern handelt. Entscheidend ist, dass eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vorliegt, die einen oder mehrere Nutzer:innen von E‑Mail-Diensten direkt und individuell erreicht, indem sie in der Inbox des E‑Mail-Kontos dieser erscheint. Damit kommt der EuGH zum Schluss, dass solche Werbung als "Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung" einzustufen ist.

Hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen

Der EuGH verglich die unerwünschte Werbung im E-Mail-Postfach mit Spammails, die datenschutzrechtlich unzulässig sind. Wenn solche Werbung häufig erscheine, könne dies zusätzlich ein nach Wettbewerbsrecht verbotenes "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" sein, ergänzte der EuGH in seiner Argumentation.

EuGH-Urteil C-102/20

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