Neue "Vegane"-Codex Leitlinie bringt viele Verbesserungen für Verbraucher:innen

veröffentlicht am 07.12.2023

Am 27.11.2023 wurde die Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung von pflanzlichen, veganen und vegetarischen Lebensmitteln mit Bezug in der Kennzeichnung zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Plenarsitzung der Österreichischen Codexkommission beschlossen, die nunmehr auf der Homepage des BMSGPK veröffentlicht wird.

Symbol für Vegan, © openclip art
Hintergrund hinter der neuen Leitlinie 

Vegane und Vegetarische Produkte liegen im Trend und sollten so gekennzeichnet sein, dass es zu keiner Täuschung der Konsument:innen kommt und klare Kaufentscheidungen getroffen werden können.

Im Rahmen der Österreichischen Codexkommission, einem Beratungsgremium u.a für die Verlautbarungen von Bezeichnungen von Lebensmitteln und von Begriffsbestimmungen, wurde eine Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung von pflanzlichen, veganen und vegetarischen Lebensmitteln erarbeitet.

Verbesserungen für die Konsument:innen

Es gibt Lebensmittel am österreichischen Markt, die Hinweise über die Eignung für eine vegetarische bzw. vegane Ernährung aufweisen. Darunter befinden sich auch zahlreiche pflanzliche, vegetarische und vegane Alternativen zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Manchmal sind gewisse Kennzeichnungselemente bzw. die Gesamtaufmachung dieser Lebensmittel, wie die Bezeichnungen oder Fantasiebezeichnungen, ähnlich mit jenen der entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Diese Informationen über vegane und vegetarische Alternativprodukte müssen zutreffend, klar und für die Konsument:innen leicht verständlich und dürfen nicht irreführend sein.

Hier einige Beispiele

       Beispiele, mit welchen ein täuschungsfreier Einkauf gewährleistet werden soll

  • Es gibt keine genauen vorgeschriebenen Definitionen für "100 % pflanzlich", "rein pflanzlich", "pflanzlich", "vegan" und "vegetarisch". Für die Konsument:innen bedeuten die Begriffe „vegan“ und „100 % pflanzlich“ ein- und dasselbe, daher ist die Angabe "100 % pflanzlich" nur für Produkte zulässig, die den Anforderungen an vegane Lebensmittel entsprechen.
  • Werden Angaben wie „plant based“ oder vergleichbare fremdsprachige Angaben verwendet, so dürfen sie nur zusätzlich zu den deutschen Angaben wie z. B. „100 % pflanzlich“, „vegan“ oder „vegetarisch“ verwendet werden.
  • Es gibt geschützte Bezeichnungen wie beispielsweise „Molke“, „Rahm“ „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“, „Joghurt“ „Kefir“, die für die Beschreibung von veganen und vegetarischen Alternativprodukten nicht verwendet werden dürfen.
  • Werden sonstige Begriffe, die traditionell mit tierischen Produkten verbunden sind, verwendet, sind klärende Hinweise erforderlich, wie z.B. der Geschmack oder die Verwendung des Produkts. Diese Begriffe müssen auch von klaren Hinweisen auf die pflanzliche Zusammensetzung begleitet werden (z. B. „vegan“, „vegetarisch“, vegan/vegetarisch Logo, „rein pflanzlich“)

    Beispiele für zulässige beschreibende Bezeichnungen: 
  • "veganes Produkt aus Erbsenprotein mit Thunfischgeschmack", "pflanzliche Lachsalternative aus Erbsenprotein".
  • „veganes Produkt aus Erbsenprotein mit Thunfischgeschmack“,
  • „vegane Frankfurter/Fischstäbchen auf Basis von x-Protein/Eiweiß“,
  • „pflanzliche Lachsalternative aus Erbsenprotein“,
  • „veganer Ei-Ersatz mit Eiweiß der Erbse“, „vegane Ei-Alternative auf Mandelbasis“,
  • „veganes Lachssteak auf Erbseneiweißbasis“

    Beispiele für nicht zulässige beschreibende Bezeichnungen:
  • „veganes Rinderfilet“, „vegetarischer Lachs“, „veganes Ei“

Freiwillige Fantasiebezeichnungen 

Begriffe mit einer ähnlichen Phonetik wie das Lebensmittel tierischen Ursprungs, jedoch mit einer anderen Rechtschreibung, dürfen als Fantasiebezeichnung zusätzlich verwendet werden (ausgenommen geschützte Bezeichnungen wie beispielsweise „Molke“, „Rahm“ „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“, „Joghurt“ „Kefir“), wenn sie durch klare Hinweise auf die pflanzliche Zusammensetzung begleitet werden (z. B. „vegan“, „vegetarisch“, „rein pflanzlich“, vegan/vegetarisch Logo).

Beispiele für zulässige freiwillige Fantasiebezeichnungen:

  •  „rein pflanzliches Bratwürstel“,
  • „pflanzliche Lachsalternative aus Erbsenprotein“,
  • „vegetarischer Lax“,
  • „vegetarischer Thun-Visch“,
  • „veganes Wie’n Schnitzel“,
  • „vegane Honigalternative“

    Nicht zulässige freiwillige Fantasiebezeichnungen:
  • „Schnitzel“, „Bratwürstel“, „Lax“, „Thun-Visch“, „Wie’n Schnitzel“, (für diese Beispiele fehlt der Hinweis auf alternative Zusammensetzung in der Fantasiebezeichnung)

Die auf der Homepage des Sozialministeriums veröffentlichte „Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung von pflanzlichen, veganen und vegetarischen Lebensmitteln“ finden Sie am Ende des Codexkapitels A 5 des Österreichischen Lebensmittelbuches im Anhang 11, Seite 28 bis 31:

Österreichisches Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel / A 5 / Kennzeichnung, Aufmachung

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