OGH: WhatsApp-Änderungsklausel ist intransparent

veröffentlicht am 28.03.2023

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die WhatsApp Ireland Limited geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021.

Anfang 2021 erhielten WhatsApp-Nutzer:innen beim Öffnen der App folgende Nachricht:

Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest [...] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du mehr darüber, wie wir deine Daten verarbeiten.“

Die im Text gesetzten Hyperlinks (hier in Fettdruck) führten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ab 15. Mai 2021 gelten sollten, sowie zu einer beispielhaften Auflistung von mit der Aktualisierung verbundenen Änderungen. Die Nutzer:innen wurden aufgefordert, diesen Änderungen zuzustimmen, so sie den WhatsApp-Dienst weiterhin nutzen wollten.

VKI bekam in allen Instanzen Recht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die WhatsApp Ireland Limited, die den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp betreibt. Sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz folgten die Gerichte der Rechtsansicht des VKI.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte nun in letzter Instanz nur mehr über den oben angeführten Absatz zu entscheiden. Fünf weitere Klauseln wurden bereits vom zweitinstanzlichen Gericht rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

Nun bestätigte der OGH auch in diesem Punkt die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Nicht nur bloße Aufklärung

WhatsApp argumentierte vor dem OGH vor allem damit, dass es sich bei der Klausel gar nicht um eine Vertragsbestimmung handle, sondern nur um eine Mitteilung. Diese Unterscheidung ist deshalb relevant, weil nur Vertragsbestimmungen als AGB gerichtlich im Rahmen einer Verbandsklage geprüft werden können. Dient sie bloß der Aufklärung und Information der Verbraucher:innen, gilt eine Formulierung als grundsätzlich unbedenklich.

Der OGH folgte der Ansicht von WhatsApp nicht. Bei der konkreten Klausel handle es sich um mehr als nur um eine Information, da sie eine Änderung des Vertragsinhalts beabsichtige. Der OGH bestätigte damit die Zulässigkeit der Verbandsklage.

Unklares Bild über die Rechtsposition

Das Berufungsgericht hatte in zweiter Instanz argumentiert, dass die Klausel intransparent sei, daher Verbraucher:innen kein klares und umfassendes Bild davon vermittle, in welchem Umfang sich die AGB konkret ändern würden. Verbraucher:innen seien damit nicht in der Lage, die Auswirkungen der AGB-Änderung abschätzen zu können.

Der OGH bestätigte die Intransparenz dieser Klausel.

Zu weiteren Informationen auf verbraucherrecht.at und zum Urteil: Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp | Verbraucherrecht

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