OGH: Das Hochladen eines Lichtbildes in eine Facebook-Gruppe kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht bedeuten

veröffentlicht am 25.08.2020

Veröffentlicht man ein Lichtbild in einer Facebook-Gruppe ohne Zustimmung der/des Berechtigten, so besteht ein Eingriff in das ausschließliche Zurverfügungstellungsrecht der Urheberin bzw. des Urhebers, es sei denn, es handelt sich um eine „private“ Gruppe.

Nach § 18a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat die Urheberin bzw. der Urheber eines Werks – beispielsweise eines Lichtbildes – grundsätzlich das ausschließliche Recht, dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Lichtbild in eine Facebook-Gruppe hochgeladen, ohne dass zuvor die Zustimmung der Rechteinhaberin des Bildes eingeholt worden war. Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht der Urheberin bzw. des Urhebers grundsätzlich dann vorliegt, wenn das Bild „der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht wurde. „Zugänglich gemacht“ wird ein Bild dann, wenn man es von einer Website auf den eigenen Server kopiert und danach auf einer anderen Website einstellt.
Notebook und Smartphone, © Photo by Austin Distel on Unsplash


Ob ein Bild auch „öffentlich“ zugänglich gemacht wurde, hängt laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon ab, ob das Bild einer unbestimmten Anzahl potentieller Adressatinnen/Adressaten zur Verfügung gestellt wurde, oder ob es hierbei zu einer Beschränkung auf eine bestimmte Personengruppe kam, die miteinander durch einen Zweck oder durch Interessen verbunden ist. Maßgeblich ist für den EuGH darüber hinaus auch, dass eine im Einzelfall zu bestimmende Mindestschwelle nach der Anzahl der Mitglieder der Gruppe nicht überschritten wird.  

Ausgehend von diesen Kriterien aus der Rechtsprechung des EuGH hielt der OGH fest, dass von einer „privaten“ Facebook-Gruppe nur dann ausgegangen werden kann, wenn zwischen den Mitgliedern ein bestimmtes, persönliches „Verbindungsmerkmal“ (gemeinsames Interesse bzw. gemeinsamer Zweck) existiert und dieses auch von vornherein festgelegt ist. Die Aufnahme in die Gruppe darf dann nur geschehen, wenn dieses Merkmal vorliegt. Auch die weitere Teilnahme an der Gruppe ist durch das Fortbestehen des Merkmals bedingt. Zudem darf eine maximale Mitgliederanzahl, die am Zweck der Gruppe gemessen wird, nicht überschritten werden. Wird diesen Kriterien entsprochen, kann man von einer „privaten“ Gruppe sprechen.  

Die Vorinstanzen hatten keinen Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG gesehen, sie beurteilten den Sachverhalt als „Vervielfältigung zum privaten Gebrauch“. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht, da es zur gegenständlichen Facebook-Gruppe an Feststellungen zu den oben erläuterten Kriterien mangelte.  

Nähere Informationen zur Entscheidung des OGH finden Sie hier:

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