Neuerungen im Verbraucherrecht bringen mehr Transparenz auf Online-Plattformen

veröffentlicht am 20.07.2022

Das österreichische Parlament beschloss letzte Woche zwei Gesetze zur Stärkung und Modernisierung des Konsumentenschutzrechts. Ziel ist insbesondere die Anpassung an aktuelle verbraucherpolitische Herausforderungen der zunehmenden Digitalisierung. 

So wird etwa die Transparenz bei Rankings und Preisen auf Online-Plattformen verbessert und mehr Klarheit zum/zur Vertragspartner:in geschaffen. Mit den neuen Regelungen werden europarechtliche Vorgaben in österreichisches Recht umgesetzt, die 2019 vom EU-Parlament und den Mitgliedstaaten beschlossen wurden. Die Neuerungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind ab sofort in Kraft.  

Mini-Einkaufswagen auf Laptop, © Bild von Preis_King auf Pixabay

Verbesserte Transparenz bei Rankings und Verbraucherbewertungen

Bei Rankings – also der Anzeige von Suchergebnissen etwa auf Online-Marktplätzen oder Vergleichsplattformen – müssen künftig nicht nur die für die Auflistung maßgeblichen Parameter angeben werden, sondern auch deren Gewichtung, sprich in welchem Ausmaß ein Parameter im Verhältnis zu einem anderen Parameter berücksichtigt wird. Diese Informationen müssen für Verbraucher:innen unmittelbar und leicht zugänglich sein. Um Irreführungen von Konsument:innen zu vermeiden, müssen außerdem allfällige bezahlte Werbeeinschaltungen oder Zahlungen für eine höhere Ranking-Platzierung eindeutig offengelegt werden.

Konsument:innen verlassen sich beim Online-Shopping zunehmend auf Bewertungen und Erfahrungsberichte anderer Kund:innen. Gleichzeitig steigt aber auch die Zahl gefälschter (oder zumindest fragwürdiger) Bewertungen. Als Reaktion auf dieses Problem sogenannter „fake reviews“ müssen Unternehmen nun über ihre Maßnahmen zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen informieren – also darüber, ob und wie sie dafür sorgen, dass veröffentlichte Rezensionen auch tatsächlich von Verbraucher:innen stammen, die ein bestimmtes Produkt verwendet oder erworben haben. Ausdrücklich verboten ist zudem die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen bzw. die Erteilung eines Auftrags dazu.

Von wem kauft man auf der Online-Plattform?

Für mehr Klarheit auf Online-Plattformen sorgen auch verbesserte Informationspflichten zur Person des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin. Gerade auf größeren Marktplätzen im Internet ist oft nicht klar, ob eine Ware vom Plattformbetreiber selbst, einem anderen Unternehmen oder einer Privatperson gekauft wird. Ab sofort sollen Konsument:innen darüber möglichst früh im Kaufprozess in klarer und verständlicher Weise informiert werden.

Mehr Klarheit bei Preisermäßigungen und verbesserter Verbraucherschutz beim Eintrittskartenhandel

Eine Erhöhung der Transparenz sieht das neue Gesetz auch in Bezug auf Preisangaben vor: Bei Preisermäßigungen ist jener Preis als Vergleichsgröße anzugeben, der als niedrigster Preis innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass Preise kurz vor einer Ermäßigung künstlich erhöht werden, um dann den Anschein eines besonders großen Rabatts erzeugen zu können. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für schnell verderbliche Güter, wenn die Preisermäßigung wegen des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.

Einschränkungen gibt es beim oft problematischen – weil insbesondere stark überteuerten – Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, etwa Kultur- oder Sportevents: Verboten ist künftig der Wiederverkauf derartiger Tickets, wenn diese mit Hilfe automatisierter Verfahren (z.B. Software-Bots) erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen des Veranstalters zu umgehen (z.B. Beschränkungen betreffend die Anzahl von Tickets pro Person). Außerdem muss darüber informiert werden, ob und wenn ja in welcher Höhe der Veranstalter den ursprünglichen Preis für die Eintrittskarte beziffert hat.

Erweiterungen beim Rücktrittsrecht bei unerbetenen Hausbesuchen und Werbefahrten

Haustürbesuche und Werbefahrten zählen zu den besonders beschwerdeanfälligen Vermarktungs- und Verkaufspraktiken. Aus diesem Grund sieht das neue Gesetz bei Fällen von typischerweise irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken Verbesserungen beim Rücktrittsrecht vor: In bestimmten Fallkonstellationen – etwa wenn Konsument:innen z.B. durch Aufkleber klar zu erkennen gegeben haben, dass sie keine Hausbesuche von Unternehmen wünschen, oder bei unerbetenen Besuchen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen – besteht künftig ein erweitertes Rücktrittsrecht für Verbraucher:innen.

Schadenersatz für Verbraucher:innen bei unlauteren Geschäftspraktiken

Eine gesetzliche Klarstellung wurde im Bereich des Schadenersatzes bei unlauteren Geschäftspraktiken vorgenommen. Hier wurde im Gesetz nun ausdrücklich festgehalten, dass Konsument:innen, die durch irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken geschädigt wurden, gegen das unlauter handelnde Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens haben. Dies wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwar bereits bislang so gesehen, nunmehr wurde aber eine ausdrückliche Regelung im Gesetz aufgenommen. 

Hier finden Sie MoRUG I und MoRUG II


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