Zahlreiche Mietvertragsklauseln der Fernkorn AG für ungültig erklärt
veröffentlicht am 09.02.2022
Im Auftrag des Sozialministeriums ist der VKI erfolgreich gegen Vertragsbestimmungen der Fernkorn AG, eines im Bereich der Immobilienentwicklung und -verwaltung tätigen Unternehmens vorgegangen. Das Oberlandesgericht Wien hat in 51 Fällen Verstöße gegen Mieterschutz-und Verbraucherschutzbestimmungen festgestellt.
Zu weitgehende Instandhaltungsverpflichtungen
Darunter waren mehrere Klauseln, die Erhaltungs- und Wartungspflichten auf die Mieter:innen überwälzen. Diese wurden generell zur Instandhaltung der Wohnung, insbesondere zur Durchführung von Wartungs-und Reparaturarbeiten bei Elektro-und Wasserleitungen, Antennen, Beheizungsanlagen, sanitären Einrichtungen und Elektrogeräten verpflichtet. Wie schon in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in den letzten Jahren, wurden diese Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Gegenüber Verbraucher:innen verstoßen diese vertragliche Vereinbarungen gegen das Konsumentenschutzgesetz, weil sie das Gewährleistungsrecht ausschließen.
Ebenso wurde die Verpflichtung, die Silikonfugen im Badezimmer regelmäßig zu prüfen bzw. zu reinigen und zu erneuern als gesetzwidrig beurteilt.
Beschränkungen des Nutzungsrechts der Mieter:innen
Da die vermietete Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden durfte, war selbst die Ausübung von Büroarbeiten im Rahmen von „Homeoffice“ verboten. Weitere Klauseln untersagten das Bekleben der Zimmertüren mit Postern und Aufklebern sowie das Aufhängen von Kleidern, Anzügen, Tüchern und Ähnliches an und vor den Fenstern. Das OLG Wien sah keine sachliche Rechtfertigung für derart weitgehende Einschränkungen des Nutzungsrechts. Diese Klauseln benachteiligen Mieter:innen gröblich und sind somit unwirksam.
Verpflichtung zum Abschluss einer Haushaltsversicherung
Ebenso gröblich benachteiligend ist eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haushaltsversicherung, wenn der/die Mieter:in ohnedies verpflichtet ist eine Kaution von 4 Monatsmieten zu erlegen.
Einhaltung der Hausordnung
Mieter:innen können zwar zur Einhaltung einer bekannt gegebenen Hausordnung verpflichtet werden, sie sind aber nicht verpflichtet, für deren Beachtung durch sämtliche andere Personen (zB Handwerker) zu sorgen.
Pflichten bei Auflösung des Mietverhältnisses
Gröblich benachteiligend ist auch eine Klausel, die Mieter:innen dazu verpflichtet jegliche Gebrauchsspuren zu beseitigen und die Wohnung vor Rückgabe mit weißer Wandfarbe neu ausmalen zu lassen. Die gewöhnliche Abnutzung allein rechtfertigt nicht die Verpflichtung zum Ausmalen der Wohnung bei Vertragsbeendigung.
Weitere Klauseln können Sie auf Verbraucherrecht nachlesen!