Mietzinserhöhung: neue Richtwerte und Kategoriebeträge ab April 2022

veröffentlicht am 07.04.2022

Mit 1. April 2022 kam es wieder zu einer Erhöhung der Richtwerte und des Kategoriemietzinses. Durch die pandemiebedingte Aussetzung der Wertanpassung im Vorjahr fällt die Erhöhung diesmal besonders deutlich aus. 

Betroffen sind Mieter:innen in Altbauten. Bei Mietverträgen, die ab 1. März 1994 abgeschlossen wurden, muss sich der Mietzins nach dem Richtwert orientieren, für davor abgeschlossene Mietverträge ist in aller Regel der Kategoriemietzins relevant.

Die neuen Werte sind ab 1. April 2022 wirksam. Neue Mietverträge können auf Basis der neuen Richtwerte ab 1. April abgeschlossen werden. Bei bestehenden Verträgen kann bei entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen frühestens ab Mai 2022 angehoben werden.

Vermieter:innen müssen über die Erhöhung informieren:

Eine Erhöhung der Miete aufgrund der gestiegenen Richtwerte und Kategoriebeträge muss den Mieter:innen mindestens 14 Tage vor Fälligkeit der Monatsmiete (fünfte Tag im Monat) schriftlich mitgeteilt werden. Damit eine Anhebung des Mietzinses im Mai erfolgen kann, muss das Schreiben bis spätestens 21. April bei dem/der Mieter:in eingelangt sein. Bei verspäteten Schreiben tritt die Erhöhung erst einen Monat später.

Erhöhung nur bei Wertsicherungsklausel im Vertrag:

Eine Erhöhung des Mietzinses kann grundsätzlich nur bei Vorliegen einer vertraglichen Wertsicherungsklausel erfolgen. Zur Berechnung der Wertsicherung wird von der Statistik Austria ein Online-Wertsicherungsrechner zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe dieses Rechners können Wertsicherungsberechnungen selbst durchgeführt und Veränderungen des Verbraucherpreisindexes und der damit verbundenen Mietzinsbeträge einfach ermittelt werden. So können Sie auch überprüfen, ob Ihr Vermieter die Erhöhung richtig berechnet hat!

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