Unzulässiges Lockangebot: A1 verliert Rechtsstreit um iPhone-Aktion
veröffentlicht am 24.06.2025
Werbung ohne Ware: Handelsgericht Wien und Oberlandesgericht Wien verurteilen A1 wegen wettbewerbswidrigen Handelns.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter A1 wegen unzulässiger Lockangebote geklagt – und in zwei Instanzen Recht bekommen. Sowohl das Erst- wie auch das Berufungsgericht sahen in der beanstandeten Werbeaktion einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Urteil ist rechtskräftig.
iPhone 13 mini als Lockvogel – aber nur 45 Stück verfügbar
Konkret ging es um die A1-Marke „yesss!“ und eine Aktion namens „yesss! SUMMER SALE“, bei der im August 2023 auf Instagram und Facebook mit einem besonders günstigen Angebot für das iPhone 13 mini geworben wurde. Zum Zeitpunkt der mehrtägigen Werbeschaltung war das Produkt allerdings nicht mehr verfügbar. Beim Klick auf die Werbung wurde der Hinweis „ausverkauft“ angezeigt. Konsument:innen erhielten stattdessen Angebote für alternative Produkte. Wie sich herausstellte, hatte A1 nur 45 Stück des beworbenen iPhone-Modells auf Lager – eine Zahl, die laut Gericht bei Weitem nicht ausreichte, um der zu erwartenden Nachfrage nach einem derartigen Aktionsprodukt gerecht zu werden.
Gerichte sehen eindeutigen Wettbewerbsverstoß
Das Handelsgericht Wien beurteilte die mehrtägige Schaltung der Werbung trotz ausverkaufter Ware als unzulässiges Lockangebot. Die beklagte Partei habe Verbraucher:innen in die Irre geführt, indem sie ein nicht verfügbares Produkt bewarb und gleichzeitig nicht dafür sorgte, den Aktionszeitraum mit einem ausreichenden Vorrat zu hinterlegen.
Auch das Oberlandesgericht Wien kam zu einem klaren Urteil: Die geringe Stückzahl von 45 Geräten sei angesichts der durch die Werbung erzeugten Nachfrage völlig unzureichend. Die beworbenen Produkte müssten – von unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten abgesehen – tatsächlich verfügbar sein. Verbraucher:innen dürften erwarten, dass ein Unternehmen mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns handelt und entsprechend vorsorgt.
„Solange der Vorrat reicht“ reicht nicht
Ein allgemeiner Hinweis wie „Angebot solange der Vorrat reicht“ entbindet Unternehmen laut Gericht nicht von der Pflicht, ihre Lagerbestände realistisch und bedarfsgerecht zu planen. Die Verantwortung, darzulegen, warum der gewählte Vorrat für den beworbenen Zeitraum ausreichend war, liege beim werbenden Unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter OLG-Urteil: Unzulässiges Lockangebot mit iPhone 13 mini | Verbraucherrecht