Unzulässige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

veröffentlicht am 02.06.2025

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat 13 Vertragsklauseln des Streaminganbieters DAZN für gesetzwidrig erklärt. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums.

Bereits die Vorinstanzen hatten alle 15 beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Nun bestätigt ein Teilurteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) diese Einschätzung großteils: 13 Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft – darunter auch Bestimmungen zu unzulässigen Preiserhöhungen und Vertragsänderungen. Eine Klausel wurde abgewiesen, eine weitere zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Unzulässige Preisanpassung

Der VKI hatte eine Klausel inkriminiert, die es DAZN erlauben sollte, den Preis für die kostenpflichtige Mitgliedschaft nach Vertragsabschluss „an veränderte Marktbedingungen“ anzupassen – etwa bei deutlich gestiegenen Bereitstellungskosten. DAZN begründete Preiserhöhungen unter anderem mit gestiegenen Lizenzkosten. Der OGH entschied jedoch, dass solche Kosten teilweise vom Unternehmen selbst beeinflusst werden können und daher keinen objektiven oder sachlich gerechtfertigten Grund für eine Preisanpassung, wie es das Konsumentenschutzgesetz verlangt, darstellen. Der OGH hielt dazu fest: Bereits die Verhandlung von Lizenzkosten zeige, dass der Anbieter die Preisgrundlagen selbst mitgestalte – etwa durch die Wahl der Sportarten und die Höhe der Lizenzgebote.

Eine weitere Klausel, die Preisänderungen an den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) koppelte, wurde für rechtswidrig erklärt – da sie keine Preissenkung bei fallendem Index vorsah. Zusätzlich wurden weitere Klauseln, die damit in Zusammenhang standen, vom Gericht beanstandet. So etwa die Regelung, wonach Preisänderungen automatisch 30 Tage nach Versand einer E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse in Kraft treten sollten

Streaming im Freien erlaubt

Neben den Preisanpassungen beurteilte der OGH auch eine Klausel als rechtswidrig, die Kund:innen das Ansehen von DAZN-Inhalten an Orten verboten hätte, „an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann". Das hätte bedeutet, dass das Streaming in öffentlichen Bereichen wie Parks oder Verkehrsmitteln untersagt gewesen wäre. Der OGH sah dies als eine unsachliche Einschränkung der Nutzungsrechte an.

Das Urteil betrifft weitere Klauseln, die inhaltliche Änderungen im Streamingangebot ermöglicht hätten oder eine Kündigungsmöglichkeit des Unternehmens, wenn dieses „berechtigte Gründe zu der Annahme“ gehabt hätte, dass der Service „übermäßig” genutzt wird.

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN | VKI

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