Shrinkflation beim „Iglo Atlantik Lachs“
veröffentlicht am 09.10.2025
VKI erwirkt rechtskräftiges Urteil gegen Iglo Austria GmbH
Iglo Austria GmbH vertreibt unter der Marke „Iglo“ das Tiefkühlprodukt „Atlantik Lachs“. Anfang 2023 reduzierte das Unternehmen die Nettofüllmenge von 250 Gramm auf 220 Gramm – bei nahezu unveränderter Verpackung und gleichbleibendem Preis. Abgesehen von der geänderten Gewichtsangabe auf der Vorderseite der Packung erhielten Konsument:innen keine weiteren Hinweise auf die Mengenreduktion.
Irreführung über Produkt und Preis
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums und bekam Recht. Sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien gaben der Klage im vollen Umfang statt.
Nach Ansicht des OLG Wien dürfen Konsument:innen bei gleichbleibender Verpackung und einem ihnen vertrauten Preis erwarten, dass auch die Füllmenge unverändert geblieben ist. Tatsächlich führt die geringere Füllmenge aber zu einer versteckten Preiserhöhung. Diese Vorgehensweise wurde als Täuschung sowohl über die Beschaffenheit des Produkts als auch über den Preis gesehen.
Füllmengenangabe reicht nicht aus
Nach ständiger Rechtsprechung genügt die bloße (zutreffende) Angabe der Füllmenge nicht, um eine Irreführung zu verhindern. Anders als bei Grundnahrungsmitteln wie Mehl oder Zucker, die üblicherweise nach Gewicht gekauft werden, hätten Verbraucher:innen bei Tiefkühlprodukten wie Fisch durch die reine Füllmengenangabe meist keine konkrete Vorstellung von der tatsächlichen Inhaltsmenge. Die Mengenangaben wird von den Verbraucher:innen entweder übersehen oder nicht richtig eingeordnet. Erst beim Öffnen der Packung nach dem Kauf wird erkennbar, wie viel Fisch tatsächlich enthalten ist.
Grundpreisangabe schützt nicht vor Täuschung
Auch eine ordnungsgemäße Grundpreisauszeichnung sei nicht geeignet, die Irreführung zu vermeiden. Der Grundpreis diene vor allem dem Vergleich unterschiedlicher zur Auswahl stehender Produkte, nicht jedoch dem Vergleich mit früheren Preisen desselben Artikels. Für Konsument:innen, die ein vertrautes Produkt kaufen, bestehe daher kein Anlass, auf den Grundpreis zu achten.
Erstes Urteil zu Shrinkflation in Österreich
Die Gerichte beurteilten das Vorgehen als irreführende Geschäftspraktik im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit liegt erstmals ein rechtskräftiges Urteil zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sogenannter „Shrinkflation“-Praktiken in Österreich vor.
OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation | Verbraucherrecht