Oberster Gerichtshof: Servicegebühr bei Essenslieferplattform rechtmäßig

veröffentlicht am 30.04.2025

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Erhebung einer Servicegebühr durch eine Online-Essenslieferservice zulässig ist. Die Bundesarbeitskammer hatte wegen dieser Gebühr die Betreiberin der Plattform geklagt.

Die gegenständliche Plattform, die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken aller Art sowie von gewöhnlich im Einzelhandel erhältlichen Produkten zum Verkauf online anbietet, erhebt von ihren Kund:innen bei jeder Bestellung eine Servicegebühr in der Höhe von 25 Cent. Diese wird beim Bestellvorgang angezeigt und soll laut Angaben des Unternehmens zur Verbesserung der Plattform und des Kundendienstes verwendet werden.

Nach Ansicht der Bundesarbeitskammer sei die gegenständliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens intransparent. Zudem sei unklar, ob die Servicegebühr tatsächlich den angegebenen Zwecken diene oder ob sie als zusätzliches Entgelt ohne klare Gegenleistung erhoben werde.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH wies die Revision der Bundesarbeitskammer ab und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, das keinen Gesetzesverstoß in der Klausel erkennen konnte.

Die Servicegebühr sei das Entgelt für die Hauptleistung der Plattformbetreiberin – nämlich die Vermittlung von Bestellungen zwischen Kund:innen und Partnerbetrieben. Da diese Gebühr während des gesamten Bestellprozesses transparent ausgewiesen werde, sei die Klausel weder überraschend noch intransparent.

Keine Überraschung für Verbraucher:innen

Nach Ansicht des OGH sei die Vereinbarung einer Servicegebühr weder überraschend noch ungewöhnlich. Der OGH erklärte, dass Verbraucher:innen bei der Nutzung von Vermittlungsplattformen grundsätzlich damit rechnen müssten, für die erbrachte Dienstleistung ein Entgelt zu zahlen. Da die Gebühr erst bei einer erfolgreichen Bestellung anfalle und nicht bereits bei der bloßen Nutzung der Plattform, sei sie für die Kund:innen nicht unerwartet. Zudem verwies das Gericht auf die deutliche Ausweisung der Servicegebühr im Bestellprozess, wodurch eine ausreichende Transparenz gewahrt bleibe.

RIS - 9Ob116/24k - Entscheidungstext - Justiz

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